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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 184 MStG vom 2023

Art. 184 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 184

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach der Begehung.

2 Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

Vollstreckungs­verjährung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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