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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 184 DBG vom 2021

Art. 184 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 1841

1 Die Strafverfolgung verjährt:

a.
bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
b.
bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
1.
der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 175 Abs. 1),
2.
des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 175 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 178 Abs. 1–3).

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 184 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120002mehrfacher Steuerbetrug etc. Schuldig; Steuer; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundesgericht; Berufung; Steuerbetrug; Aussage; Urteil; Privat; Recht; Recht; Private; Geschäft; Steueramt; Gäste; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Angeklagte; Steuerbetrugs; Steuerhinterziehung; Gericht; Geburtstag; Verfahrens; Aussagen; Privaten; Erwähnt; Obergericht
SOSGSTA.2015.86Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 1999-2000Steuer; Verjährung; Recht; Steuern; Nachsteuer; Verfahren; Rekurrenten; Staat; Nachsteuern; Vorliegenden; Verjährt; Hinterziehung; Angefochtene; Steuerperiode; Urteil; Verfügung; Staats; Bundessteuer; Verfolgung; Veranlagung; Ordentliche; Verjährungsfrist; Hinterziehungsbussen; Erhebung; Rekurs; Rechtsmittel; Beschwerde; Bundessteuern; Ordentlichen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 II 49Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2). Steuer; Verjährung; Steuer; Veranlagung; Baugenossenschaft; Eidgenössische; Bundesgericht; Verrechnungssteuer; Entscheid; Steuerverwaltung; Verjährungsfrist; Frist; Bundessteuer; Bezug; Eidgenössischen; Absoluten; Einsprache; Steuerforderung; BdBSt; Urteil; Einspracheentscheid; Verfahren; Gutschrift; Bundesgesetz; Beschwerde; Generalunternehmer; Leistung; Bundesratsbeschluss; Abzuschliessen
119 Ib 311Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c). Steuer; Bundes; Recht; Verfahren; Beschwerde; Bundessteuer; Verfahren; Recht; Hinterziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Steuerhinterziehung; Gericht; BdBSt; Verfahrens; Gerichtshof; Série; Rechtliche; Hinterziehungsverfahren; Europäische; Verjährung; Entscheid; Steuerbetrug; EuGRZ; Gerichtshofes; Rekurskommission; Steuern; Behörde; Öffentlichkeit; Menschenrechte
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