E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 183 SchKG vom 2023

Art. 183 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 183

1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vor­sorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Auf­nahme des Güterverzeichnis­ses gemäss den Artikeln 162–165 anord­nen.

2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheits­leistung auf­er­legen.353

353 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 183 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-10-28Aufnahme eines GüterverzeichnissesSchKG; Recht; Beschwerde; Bundes; Rechtsmittel; GVVSchKG; Verfahren; Entscheid; Kantonal; Bundesgericht; Zuständigkeit; Kantonale; Kantonsgericht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Bundesrecht; Gericht; Kantone; Gesuch; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer; Verfahrens; Kantonsgerichts; Zivilprozessordnung; Entscheidung; Funktionelle; Zivilsachen; Rechtsmittelbelehrung; Schuldbetreibungs
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz