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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 183 DBG vom 2021

Art. 183 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.1

1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.2

2 Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. ...3

3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.

4 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039).
3 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2005/96Entscheid Steuerrecht, Steuerhinterziehung, Art. 248 StG (sGS 811.1). Reicht der Steuerpflichtige für eine bestimmte Steuerperiode dem Steueramt ohne weitere Angaben erstmals einen Lohnausweis betreffend eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit ein und stellt das Steueramt in der Folge fest, dass der Steuerpflichtige bereits vor der entsprechenden Steuerperiode Einkünfte aus dieser Nebenerwerbstätigkeit erzielt aber nicht deklariert hat, sind die Anforderungen an eine strafmindernde Selbstanzeige nicht erfüllt. Anforderungen an die Begründung eines Strafbescheids (Verwaltungsgericht B 2005/96). Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegner; Untersuchung; Steuer; Schuldig; Bescheid; Angeschuldigte; Beschwerdeführer; Akten; Angeschuldigten; Verfahrens; Busse; Verfahren; Untersuchungsverfahren; Recht; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Steueramt; Beschwerdegegners; Einsprache; Verwaltungsrekurskommission; Stellung; Steuerverfahren; Lohnausweis; Stellungnahme; Gelegenheit; Kantonale; über
SGB 2005/96Entscheid Baurecht, Art. 78 Abs. 2 lit. g, Art. 59 und Art. 130 BauG (sGS 731.1), Art. 49 f. WGB (sGS 734.11). Nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Geländeaufschüttungen sowie bauliche Massnahmen an Bächen. Nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen müssen den Gewässerabstand nicht einhalten. Eine restitutorische Massnahme muss in der Form einer Verfügung ergehen, wobei die Behörde einerseits die Voraussetzungen der restitutorischen Massnahme festzustellen und anderseits zu bestimmen hat, was der Pflichtige zu tun hat. Die Aufforderung an den Pflichtigen, innert Frist ein Wiederherstellungsprojekt einzureichen, stellt keine Verfügung dar. Aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlung wurde die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Politische Gemeinde zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2005/96). Steuer; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdegegner; Untersuchung; Steuer; Schuldig; Bescheid; Angeschuldigte; Beschwerdeführer; Akten; Angeschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Untersuchungsverfahren; Busse; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Steueramt; Recht; Einsprache; Beschwerdegegners; Verwaltungsrekurskommission; Stellung; Lohnausweis; Steuerverfahren; Stellungnahme; Gelegenheit; Begründung; Bescheids
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerde; Beschwerdegegner; Aussage; Nachsteuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuerbetrugsverfahren; Verwertbar; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Nachsteuerverfahren; Person; Steuerhinterziehungsverfahren; Beweise; Steuerperiode; Beweismittel; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verwertung; Steueramt; Busse; Totalbetrag; Recht; Müsse; Hinweis; Grundsatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
R. Sieber Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2b2000
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