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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 182SCC from 2021

Art. 182 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 182 B. Marital agreement / I. Choice of regime

B. Marital agreement

I. Choice of regime

1 A marital agreement may be concluded before or after the wedding.

2 The prospective spouses or the spouses may choose, set aside or modify their marital property regime only within the limits of the law.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 182 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110251konkursamtliche Grundstücksteigerung Beschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaften; Kanton; Aufsichtsbehörde; Rügt; Konkursverfahren; Vorinstanz; Nichtigkeit; Entscheid; Konkursamt; Bezirksgericht; SchKG; Urteil; Meilen; Beschluss; Obergericht; Angefochten; Akten; Rügt; Erwähnte; Angefochtene; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Kassationsgericht; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 393Art. 151 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 5 und Art. 182 Abs. 1 ZGB; Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen (E. 5b). Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind (E. 5c).
Scheidung; Genehmigung; Partei; Vereinbarung; Ehevertrag; Nebenfolgen; Regel; Parteien; Vereinbarungen; Obergericht; Regelung; Richterliche; Ehefrau; Verzicht; Unklar; Ehevertrages; Leistungen; Zugeständnis; Erwägungen; Dürfen; Getroffen; Ehesteuer; Ansprüche; Geregelt; Bedürfe; Unterliegen; Genehmigungspflicht; Recht; HINDERLING/STECK
102 II 313Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Zuwendung; Pflichtteil; überlebende; Herabsetzung; Ehefrau; Recht; Müller; überlebenden; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Vertragliche; Berufung; Zuweisung; Verfügung; Bundesgericht; Zuwendungen; Todes; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag; Teilung; Güterstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1992
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