1 Any person who as a supplier, intermediary or customer engages in the trafficking of a human being for the purpose of sexual exploitation, exploitation of his or her labour or for the purpose of removing an organ shall be liable to a custodial sentence or to a monetary penalty. The soliciting of a person for these purposes is equivalent to trafficking.
2 If the victim is a minor223 or if the offender acts for commercial gain, the penalty is a custodial sentence of not less than one year.
3 In every case, a monetary penalty must also be imposed.
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222 Amended by Art. 2 No 1 of the FedD of 24 March 2006 on the Approval and Implementation of the Optional Protocol of 25 May 2000 to the Convention on the Rights of the Child, on the Sale of Children, Child Prostitution and Child Pornography, in force since 1 Dec. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
223 AS 2012 7501
False imprisonment and abduction >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160001 | Überwachungsmassnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Überwachung; Aktion; Genehmigung; Zufall; Zufallsf; Staatsanwaltschaft; Person; Zufallsfunde; Erkenntnisse; Zwangsmassnahmengericht; Ermittlung; Verfahren; /Ordner; Linien; Menschenhandel; Verdacht; /act; Ermittlungen; Überwachungsmassnahme; Kantons; Subsidiarität; Voraussetzung; Zufallsfundes; Überwachungsmassnahmen; Lasse |
ZH | SB130481 | Mehrfacher Menschenhandel etc. | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Instanz; Schädigte; Geschädigte; Vorinstanz; Aussage; Geschädigten; Aussagen; Verteidig; Läge; Verteidigung; Recht; Recht; Frauen; Privatklägerin; Anklage; Menschenhandel; Prostitution; Bordell; Wiesen; Berufung; Gungen; Freiheit; Schweiz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | HB.2016.33 (AG.2016.478) | Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Schuldig; Bundesgericht; Kollusion; Person; Dringend; Untersuchungs; Verfahren; Appellationsgericht; Erhoben; Zwangsmassnahmengericht; Kollusionsgefahr; Tatverdacht; Menschenhandel; Unentgeltliche; Dringende; Basel; Beschuldigte; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Rechtspflege; Aussage; Dringenden; Untersuchungshaft; Umstände; Verfügung; Sachverhalt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 253 (1B_520/2017) | Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). | Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt |
134 IV 82 (6B_109/2007) | Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). | Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Bedingte; Milder; Recht; Mildere; Sanktionen; Täter; Bedingten; Übertretung; Gesetzes; Vergehen; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Franken; Botschaft; Beschwerde; Tagessätze; Unbedingten; Arbeit; Gemeinnützige; Revision; Teilbedingt; AStGB |