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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 182 SchKG vom 2023

Art. 182 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 182

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:

1.
wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den In­haber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch densel­ben nachgelassen oder ge­stundet ist;
2.
wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3.
wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet er­scheint;
4.351
wenn eine andere nach Artikel 1007 OR352 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaub­haft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungs­summe in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleich­wertige Sicherheit ge­leistet werden.

351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

352 SR 220

5. Verwei­ge­rung. Vorsorgli­che Massnahmen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 182 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Recht; Terschrift; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Chuldner; Zusammenarbeit; Kanton; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Forderung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 75Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme. 1. Die Verfügung, mit der dem Gläubiger einerseits die Hinterlegung der Forderungssumme durch den Betriebenen angezeigt und andererseits Frist zur Anhebung der Klage auf Zahlung angesetzt wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 1a). 2. Eine Solidarbürgschaft stellt keine hinreichende Hinterlegung im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG dar (E. 2). Deposito; Della; Dell'; Fideiussione; Quale; Stata; Corso; Credito; Reali; Pagamento; Febbraio; Somma; Dieci; Giorni; Ricorso; Consid; Tanto; Tribunale; Marzo; Decisione; Cambiario; Stato; Escusso; Debito; Impugnata; Pertanto; L'opposizione; Creditore; Solidale; Dalla
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Glarus; Prüfung; SchKG; Verpflichtung; Wechselmässige; Bundesgericht; Vorgelegt; Erfordernisse; Auflage; Prüfen; Glarus-Riedern; Feststellung; Protest; Auffassung; Schuldner; Nichtzahlung; Wechsels; Vorlegungsfrist; Vorgelegte; Aussteller; Frage; Aufsichtsbehörde; Begehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, Bauer, Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs1998
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