1 Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt verfügt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren nicht für ausreichend erachtet.
2 Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen. Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen.
3 Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird an die Arreststrafe angerechnet.
4 Hat der Fehlbare mehrere Disziplinarfehler begangen, so werden sie mit einer einzigen Gesamtstrafe geahndet.
5 Die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlbarer ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem einzelnen (Kollektivstrafe) und die mehrmalige disziplinarische Bestrafung der gleichen Tat sind nicht zulässig.
6 Sind an einem Disziplinarfehler Angehörige verschiedener Formationen beteiligt, so verständigen sich ihre Kommandanten vor dem Entscheid über die Strafe oder den Bestrafungsantrag.