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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 182 DBG vom 2020

Art. 182 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 182

1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.1

2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.3

3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

4 Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
2 SR 173.110
3 Fassung gemäss Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 182 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 20 57Verletzung der Verfahrenspflichten durch Ehegatten. Erfordernis der individuellen Strafzumessung (E. 2.4), Untersuchungspflicht betreffend die Strafzumessungsfaktoren und Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 2.5 f.), Gehörsverletzung, wenn im Bussen- und Einspracheentscheid ohne Abklärung floskelhaft auf das Verschul-den und die persönlichen Verhältnisse verwiesen wird (E. 3.2 ff.), Unzulässige Kostenauflage im Einspracheverfahren zulasten bei-der Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte die Bussenverfügung anficht (E. 3.6), Keine Steuersubstitution unter Ehegatten (E. 4).Busse; Einsprache; Recht; Bussen; Ehegatte; Verfahren; Zumessung; Verfahrens; Ehegatten; Einspracheentscheid; Begründung; Individuell; Beschwerdeführer; Rechtlich; Verschulden; Vorinstanz; Steuererklärung; Verhältnisse; Entscheid; Umstände; Verfahrenspflichten; Hinsicht; Verfügung; Steuersubstitut; Recht; Individuelle; Bemessen; Mahnung; Bussenverfügung; Persönlichen
LU7W 15 25Es liegt in der Untersuchungspflicht der Steuerstrafbehörde, im Rahmen einer persönlichen Befragung den subjektiven Sachverhalt einlässlich zu ergründen müssen (E. 4.3.4.1).

Die grosse Übereinstimmung von erstinstanzlichen Strafgerichtsverfahren mit dem Steuerjustizverfahren der ersten Gerichtsinstanz erfordert, im Steuerjustizverfahren erster Instanz die Möglichkeit zu eröffnen, Beweislücken mit Bezug auf den Anklagesachverhalt zu schliessen. Eine Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhalts im Verwaltungsverfahren würde den strafprozessualen Regeln widersprechen (E. 4.3.4.3).

Verfahren; Tatbestand; Subjektiven; Untersuchung; Ermessensveranlagung; Gericht; Verfahren; Tiefe; Tatbestands; Nachweis; Beweis; Organ; Fahrlässig; Hinterziehung; Erwägungen; Sachverhalt; Rückweisung; Verletzung; Prozessualen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Urteil; Vorsatz; Steuerhinterziehung; Untersuchungspflicht; Annahme; Schweizerischen; Steuerstrafverfahren; Erstinstanzlichen; Bundesgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHGB.2019.00003Ordnungsbussenverfahren, anwendbares Verfahrensrecht.Richt; Beschuldigte; Einsprache; Recht; Verfahren; Kantonale; Verwaltung; Beschuldigten; Vorinstanz; Ordnungsbussen; Entscheid; Rechtsvertreter; Busse; Beschwerde; Juni; Einspracheverfahren; Anhörung; Steuerperiode; März; Bussen; Bundesgesetz; Prozessordnung; Gezogen; Steueramt; E-Mail; Gerichtliche; Instanz; Bussenverfügung; Bundesgesetze
ZHPB.2006.00020Fristlose KündigungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Kündigung; Arbeit; Fristlos; Fristlose; Regierungs; Recht; Regierungsrat; Untersuchung; Stellung; Stellungnahme; Steueramt; Rechtlich; Person; Beschwerdeführers; Verwaltung; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Untersuchungsbericht; Rechtliche; Steueramts; Praxis; OKStA; Verfahren; Weisung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7342/2008Amts- und RechtshilfeSteuer; Beschwerde; Recht; Beschwerdefüh; Beschwerdeführe; Recht; Bundes; Amtshil; Amtshilfe; Perso; Person; Steuer; Sellschaft; Beschwerdeführer; Waltung; Renden; Verfah; Verfahren; Betrug; Führenden; Schwerdeführenden; Personen; Beschwerdeführende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sieber Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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