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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 182 CCS de 2021

Art. 182 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 182 Législation et mise en oeuvre

1 Le Conseil fédéral édicte des règles de droit sous la forme d’une ordonnance, dans la mesure où la Constitution ou la loi l’y autorisent.

2 Il veille à la mise en oeuvre de la législation, des arrêtés de l’Assemblée fédérale et des jugements rendus par les autorités judiciaires fédérales.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 182 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2015/31 Zuständigkeit zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht nach Entsendegesetz; Regelung der Zuständigkeit auf Verordnungsstufe; Vollzugskompetenz des Regierungsrats; Delegation von Entscheidungsbefugnissen an nachgeordnete Dienststellen - Art. 6 EMRK; Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. d, Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 12 und Art. 13 EntsG; Art. 50 lit. b, c und f, Art. 65 Abs. 1, Art. 67 lit. e und Art. 70 Abs. 1 KV; Art. 5 und Art. 5a OrgG; Art. 26 Abs. 1 EG StGB; § 1 VV über minimale Arbeits- und Lohnbedingungen. Die Qualifikation eines Tatbestands als straf- oder verwaltungsstrafrechtlich bzw. als verwaltungsrechtlich ist formeller Natur und obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob einer Sanktion Straf- oder straf-rechtsähnlicher Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK zukommt. Zuständigkeit der Strafbehörden zur Verfolgung von Verstössen gegen die Meldepflicht des Arbeitgebers nach Entsendegesetz verneint (E. 4.3.1-4.3.3). Der Regierungsrat muss grundsätzlich nur die wichtigsten Verwaltungshandlungen selber vornehmen. Entsprechende Entscheidungsbefugnisse kann er nur an nachgeordnete Dienststellen delegieren, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Übrige, weniger wichtige Entscheidungsbefugnisse kann der Regierungsrat mittels Verordnung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, soweit sie ihm nicht durch Gesetz oder Verfassung zugewiesen sind. Zuständigkeit des Arbeitsamts zum Vollzug des Entsendegesetzes bejaht (E. 4.5.2). Recht; EntsG; Kanton; Rechtliche; Verwaltung; Sanktion; Regierungs; Zuständigkeit; Entsendegesetz; Vollzug; Regierungsrat; Entscheid; Schaffhausen; Kantonale; Kantons; Behörde; Arbeitsamt; Zuständig; Meldepflicht; Verwaltungsrechtlich; Bestimmungen; Verwaltungsrechtliche; Prozessordnung; Beschwerde; Schweiz; Arbeitnehmer; Massnahmen; Lohnbedingungen; Vermögensbusse; Entscheidungsbefugnisse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/11Urteil Baurecht, Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV.Ob Art. 75b Abs. 1 BV, welcher den Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Gemeinde; Wohnung; Recht; Beschwerde; Baubewilligung; Verordnung; Ragaz; Wohnungen; Prozent; Verfassung; Politische; Übergangsbestimmung; Rekurs; Unmittelbar; Baubewilligungen; Wohneinheit; Hinweis; Erteilt; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Person; Gesetzgebung; Zweitwohnungsanteil; Gemeinden; Initiative; Bewilligung; Politischen
AGAGVE 2014 89AGVE - Archiv 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 441 89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz Zuständigkeit...Setzes; Gesetzes; Bundesrat; Willigung; Gebäude; Baubewilligung; Normen; Umwelt; Bundesgesetz; Verordnung; Stadtrat; Umweltschutz; Menkontrolle; Mungen; Missionsgrenzwerte; Baubewilligungen; Personen; Erteilt; Normenkontrolle; Immissionsgrenzwerte; Notwendigen; Verfassung; Recht; Räume; Fassungs; Verordnung; Akzessorische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 253 (1C_214/2016)Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7). Daten; FINMA; Person; Personen; Beschwerde; Watchlist; Bundes; Datensammlung; Finanzmarkt; FINMAG; Beschwerdeführer; Datenverordnung-FINMA; Verfahren; Persönlichkeit; Grundlage; Einwandfreie; Persönlichkeitsprofil; Personendaten; Verordnung; Geschäftstätigkeit; Gesetzliche; Formelle; Verwaltung; Rechtlich; Datenschutz; Finanzmarktaufsicht; Eingriff; Beruf; Rechtliche; Vorliegende
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5074/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungRecht; Beschwer; Beschwerde; Bundes; Verordnung; Feststellung; Beschwerdeführende; Recht; Führenden; Beschwerdeführenden; Abstrakte; BVGer; Normen; Normenkontrolle; Verfügung; Maske; Bundesrat; Urteil; Interesse; Verfahren; Feststellungsverfügung; Person; Vorinstanz; Verkehr; Covid-; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; -Verordnung; über
A-715/2020DatenschutzVerordnung; Beschwerde; Daten; Schlachtgewicht; Einsicht; TVD-Verordnung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Bundesrat; Einsichtsrecht; Gesetze; Bundesverwaltungsgericht; Enthalten; Gesetzes; Zweck; Bekanntgabe; Sinne; Urteil; Regel; Transparenz; Verfügung; Regelung; Grundlage; Tierhalter; Verletzung; Gehör
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