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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 181 ZPO vom 2021

Art. 181 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 181 Durchführung

1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 181 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180042Dienstbarkeit / BesitzesschutzSiedlung; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Recht; Grundstück; Gebäude; Partei; Positiv; Strasse; Urteil; Fenster; -Strasse; Neubau; Verfahren; Ausführung; Umgebung; Kat-Nr; Bauvorhaben; Dispositiv; Dispositivziffer; Klage; Klägern; Berufungsverfahren; Gericht; Entscheid; Geplante; Vorinstanzliche; Stadt
ZHLB170048DienstbarkeitBeklagten; Strasse; -Strasse; Berufung; Garage; Hausteil; Partei; Vorinstanz; Recht; Parteien; Wohnrecht; Keller; Hause; Liegenschaft; Verfahren; Rechts; Hausteile; Person; Kellergeschoss; Entscheid; Aufzug; Hauses; Vorinstanzliche; Beweis; Grundbuch; Urteil; Vorsorge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
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