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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 181 ZGB vom 2023

Art. 181 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 181

Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungen­schafts­beteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes verein­baren oder der ausser­ordentliche Güterstand eingetre­ten ist.

B. Ehevertrag >I. Inhalt des Vertra­ges >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 181 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120049Fortsetzung der Grundpfandverwertung Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Ehegatte; Urteil; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Gepfändete; Gepfändeten; Bungsamtes; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Recht; Ehegatten; Grundstück; Kantonale; Zustellung; Gelte
SOZKBER.2019.26Scheidung auf KlageUnterhalt; Recht; Partei; Ehefrau; Berufung; Ehemann; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Rechtlich; Urteil; Ehegatte; Gericht; Teilscheidungskonvention; Ehegatten; Vereinbarung; Güterrechtlich; Scheidung; Rechtsbegehren; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Forderung; Berufungskläger; Güterrechtliche; Unentgeltliche; Stehende; Ausstehend; Güterrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.8 (AG.2021.417)Scheidung (BGer 5A_767/2021 vom 20. Dezember 2021)Berufung; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Entscheid; Zivilgerichts; Scheidung; Partei; Berufungsbeklagten; Gemäss; Unterhalts; Gericht; Februar; Zivilgerichtsakten; Parteien; Vorliegend; Einkommen; Eheliche; Nacheheliche; Liegende; Vorliegende; Vereinbarung; Werden; Vermögen; Appellation; Ehelichen; Appellationsgericht; Steuererklärung; Nachehelichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 437Art. 181 StGB; Nötigung durch Stalking. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung vorliegend bejaht (E. 3.3). Beschwerde; Handlung; Beschwerdegegner; Nötigung; Beschwerdeführerin; Stalking; Ersucht; Handlungen; Beschwerdegegners; Handlungsfreiheit; Recht; Person; Gericht; Versuchte; Urteil; E-Mail; Verhalten; Recht; Vorinstanz; E-Mails; Gespräch; Gewalt; Beziehung; Basel-Stadt; Anklageschrift; Drohung; Belästigungen; Androhung; Ernstlicher; Opfer
123 III 152Art. 9d SchlT ZGB, Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das neue Ehegüterrecht ist gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB auch anwendbar, wenn im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf vor dem 1. Januar 1988 die Berechnung der Ersatzforderungen anderer Gütermassen (Art. 206 und 209 ZGB) zu prüfen ist (E. 5b). Da für die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung abzustellen ist, erübrigt sich eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 5c). Die Arbeitsleistung eines Ehegatten, die zur Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes führt, rechtfertigt eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gegenüber der Gütermasse, welcher der Vermögensgegenstand angehört (E. 6a). Haben das Eigengut und die Errungenschaft eines Ehegatten den Erwerbspreis aufgebracht, erfolgt die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft nach dem Grundsatz des Übergewichtes des Beitrages; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu. Ist an der Finanzierung zusätzlich ein Drittkredit beteiligt, ist dieser zum Zweck der Aufteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte auf die beteiligten Gütermassen anteilsmässig aufzuteilen (E. 6b).
Eigengut; Gütermasse; Beklagten; Errungenschaft; Ersatzforderung; Liegenschaft; Hypothek; Gütermassen; Ehegatte; Mehrwert; Ehegatten; Güterrechtliche; Investition; Minderwert; Fallen; Auseinandersetzung; Vorinstanz; Verkehrswert; Veräusserung; Erwerb; Entfallende; Zeitpunkt; SchlT; Parteien; Minderwerte; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Investitionen; Verkauf; Entgeltlich
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