Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.
350 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
4. Bewilligung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170138 | Nachträglicher Rechtsvorschlag | Schuld; Schuldner; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Gesuch; Stellung; Urteil; Stellungnahme; Verfahren; Abtretung; Betreibungsamt; Forderung; Rechtsvorschlag; Partei; Nachträglich; Zession; Schuldners; Einrede; Summarischen; Gericht; Glaubhaft; Akten; Erwähnt; Einreden; Entscheid |
ZH | RT110099 | Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuen Vermögens | SchKG; Beschwerde; Verfahren; Betreibung; Schuldner; Gläubiger; Vorinstanz; Partei; Rechtsvorschlag; Verfügung; Kostenvorschuss; Gericht; Kanton; Frist; Stellung; Entscheid; Unentgeltliche; Beklagten; Rechtsmittel; Betreibende; Obergericht; Stellungnahme; Kantons; Vermögens; Bezirksgericht; Summarischen; Beklagter; Begründung; Parteien |