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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 181 SchKG vom 2023

Art. 181 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 181

350

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und ent­scheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

350 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

4. Bewilligung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 181 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170138Nachträglicher RechtsvorschlagSchuld; Schuldner; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Gesuch; Stellung; Urteil; Stellungnahme; Verfahren; Abtretung; Betreibungsamt; Forderung; Rechtsvorschlag; Partei; Nachträglich; Zession; Schuldners; Einrede; Summarischen; Gericht; Glaubhaft; Akten; Erwähnt; Einreden; Entscheid
ZHRT110099Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuen VermögensSchKG; Beschwerde; Verfahren; Betreibung; Schuldner; Gläubiger; Vorinstanz; Partei; Rechtsvorschlag; Verfügung; Kostenvorschuss; Gericht; Kanton; Frist; Stellung; Entscheid; Unentgeltliche; Beklagten; Rechtsmittel; Betreibende; Obergericht; Stellungnahme; Kantons; Vermögens; Bezirksgericht; Summarischen; Beklagter; Begründung; Parteien
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