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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 181 MStG vom 2023

Art. 181 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 181

1 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig.

2 Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht.

3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht­widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

4 Ist ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht disziplinarisch bestraft werden.

Strafzumessung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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