Art. 180 ZGB vom 2022
Art. 180
208 208 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
209 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9–11a des SchlT hiernach.
A. Ordentlicher Güterstand >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 60 | Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). | Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Zuständig; Scheidungsverfahrens; Vorsorgliche; Regelung; Scheidungsgericht; Luzern; Eintritt; Zuständigkeit; Dringliche; Amtsgericht; Getrenntleben; Begehren; Luzern-Stadt; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesgericht; Besuch; Verfahren; Rechtsprechung |
116 II 21 | Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). | Gütertrennung; Anordnung; Beschwerde; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Beschwerdeführerin; Verfahren; Entscheid; Luzern; Staatsrechtliche; Kantons; Wirtschaftliche; Eheliche; Massnahme; Eheschutzrichter; Focht; Haushalt; Gemeinsamen; Interessen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Angefochten; Haushalts; Angeordnet; Gefährdet |