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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 180 SchKG vom 2023

Art. 180 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 180

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn be­st­imm­t­en Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in dersel­ben vor­gemerkt.

2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvor­schlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Einga­be­frist zugestellt.

3. Vorlage an das Gericht

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 180 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze
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