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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 180 MStG vom 2023

Art. 180 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 180

1 Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:

a.
seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;
b.
öffentliches Ärgernis erregt;
c.
Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.

2 Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:

a.
leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;
b.
leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;
c.
Widerhandlungen gegen das BetmG312 gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.

312 SR 812.121

Strafbarkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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