Art. 180 MStG vom 2023
Art. 180
1 Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:
- a.
- seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;
- b.
- öffentliches Ärgernis erregt;
- c.
- Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.
2 Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:
- a.
- leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;
- b.
- leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;
- c.
- Widerhandlungen gegen das BetmG312 gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.
312 SR 812.121
Strafbarkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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