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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 18 ZPO vom 2023

Art. 18 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 18

Einlassung

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.


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Art. 18 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHPP200048ForderungEricht; Gericht; Gerichts; Gerichtsstand; Ständigkeit; Zuständigkeit; Partei; Beschw; Zürich; Zuständig; örtli; Fehlende; Parteien; Einrede; Vertrag; Auflage; Zwingende; Gerichtsstandsvereinbarung; Beschwerde; Bereits; Beklagte; Verfahren; örtlich; überhaupt; örtliche; Kantons; Beklagte; Angerufene
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
BSZV.2020.2 (SVG.2021.273)Krankentaggeld VVGKläger; Versicherung; Beklagte; Beklagten; Oktober; Arbeit; Anspruch; Leistung; Schaden; Partei; Arbeitsunfähigkeit; Gemäss; Versicherer; Klägers; Urteil; Anspruchs; Versicherte; Werden; Hinweis; Welche; Ansprüche; Gericht; Bundesgericht; November; Gelten; Stellt; Vertrag; Objektiv; Betrügerisch; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 369 (5A_876/2010)Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). Klage; Erbteilung; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Urteil; Beschwerde; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Soulte; LugÜ; Streitigkeit; Zuständigkeit; Nachlass; Recht; Basel; Erbrecht; Basel-Stadt; Gericht; Teilung; Schweiz; Erben; Bezug; Zuständig; Zivilgericht; Verstorben; Beantragt; Beschwerdegegner; Zusammenhang; Appellation; Aufl
107 II 381Art. 50 Abs. 1 OG.Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden. Berufung; Beweis; Entscheid; Zwischenentscheid; Begehren; Erwägungen; Handelsgericht; Endentscheid; Voroder; Richter; Rückweisung; Anspruch; Angefochtene; Umsatz; Rückweisungsentscheide; Zwischenentscheide; Kantonale; Expertise; Bundesgericht; Effektiven; Beweisverfahren; Instanz; Selbständigen; Voraussetzung; Urteilsmässig; Beweisbeschluss; Binden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hedinger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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