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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 18SCC from 2022

Art. 18 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 18

A person who is incapable of judgement cannot create legal effect by his or her actions, unless the law provides otherwise.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ180021Unterhalt und weitere KinderbelangeBerufung; Unterhalt; Kinder; Partei; Recht; Parteien; Vereinbarung; Klagte; Obhut; Verfahren; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Eltern; Beklagten; Sorge; Betreuung; Entscheid; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Elterliche; Vorinstanz; Elternteil; Verpflichtet; Mutter; Einkommen; Horgen; Ziffer; Kinderbelange; Vater
ZHLC150022EhescheidungKinder; Besuch; Ferien; Partei; Chlus; Berufung; Parteien; Beklagten; Klägers; Urteil; Kindern; Besuchsrecht; Sberufung; Beiständin; Woche; Recht; Kontakt; Anschlussberufung; Dispositiv; Urteils; Dispositiv-Ziff; Vorinstanzliche; Wochen; Besuche; Unterhalt; Ferienbesuchsrecht; Vorinstanzlichen; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150008Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Kanton; Rechtsbeistand; Unentgeltlichen; Verfahren; Gericht; Obergericht; Person; Monatliche; Rechtsbeistandes; Stadt; Obergerichts; Monatlichen; Klage; Zeitpunkt; Rechtsbegehren; Verfügt; Rückkaufgesuch; Bestellung; Entscheid; Mittellosigkeit; Emmel; Auflage; Beurteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Beschwerde; Unterhalt; Vereinbarung; Beschwerdeführerin; Ehevertrag; Parteien; Eheliche; Appellation; Einkommen; Nacheheliche; Beschwerdegegner; Ehegatte; Scheidungsvereinbarung; Appellationsgericht; Ehegatten; Gericht; Nachehelichen; Urteil; Genehmigung; Entscheid; Recht; Scheidungsfolgen; Zeitpunkt; Genehmigt; Ehevertrags; Antizipierte; Ziffer; Vorinstanz; Dokumentation
138 III 11 (5A_221/2011)Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen; altes Lugano-Übereinkommen. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens (E. 5). Das Verfahren um Anordnung einer solchen Schuldneranweisung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ (E. 7). Unterhalt; LugÜ; Schuld; Schuldner; Über; Übereinkommen; Schuldneranweisung; Minderjährige; Vollstreckung; Minderjährigen; Recht; Zuständigkeit; ALugÜ; Gericht; Lugano-Übereinkommen; Beschwerde; Nationale; Schweiz; Schutz; Verfahren; Zwangsvollstreckung; International; Zivil; Vermögens; Internationale; Gerichte; Entscheid
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