E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 18APA from 2021

Art. 18 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 18 D. Establishing of the facts of the case / III. Examination of witnesses / 5. Rights of the parties

5. Rights of the parties

1 The parties have the right to attend the examination of witnesses and to ask supplementary questions.

2 To safeguard essential public or private interests, the witnesses may be examined in the absence of the parties, who may also be refused the right to inspect the transcript of the examination.

3 If they are refused the right to inspect the transcript of the examination, Article 28 applies.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.73 (AG.2020.515)Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen EinrichtungEltern; Verfahren; Familie; Beschwerde; Vorakten; Kindes; Entscheid; MST-CAN; Januar; Führe; Werden; Führen; Kindsvater; Vertreter; Wieder; Anhörung; Gefährdung; Gewalt; Beschwerdeführende; Gegenüber; Beschwerdeführenden; Erhalte; Welche; AaO; Könne; Zurück; September; Bericht; Aufenthalt; Dezember
BSIV.2019.185 (SVG.2020.142)Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der HaushaltsabklärungBeschwerde; Rechts; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Haushalt; Haushaltsabklärung; Rechtsvertreter; Verfahren; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Liegen; Partei; Kosten; Werden; Gericht; Diesem; Verfahrens; Bundesgericht; Teilnahme; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Vorliegende; IV-Akte; November; Soweit; Gerichts; Unentgeltliche; Sozialversicherungsgericht; Begutachtung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 II 473Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). Befragung; Protokoll; Schriftlich; Verwaltung; Person; Verfahren; Akten; Gespräch; Wesentliche; Protokollierung; Partei; Schriftliche; Persönlichen; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Urteil; Gehör; Fachstelle; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Anspruch; Parteien; Bestimmungen; Ergebnis; Rekurskommission; Beweismittel; Daten; Beschwerde; Tonträger; Wesentlichen
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Beschwerde; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Beschwerdeführer; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Gehör; Sachverhalt; Eheliche; Hinreichend; Schweizer; Parteien; Beweis; Liegenden; Anhörung; Protokoll; Verwaltungsgericht; Recht; Teilnahme; Auskunftsperson

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3193/2018MineralölsteuerBeschwerde; Rapsöl; Akten; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Einfuhr; Instanz; Recht; Produkt; Beweis; Vorinstanz; Steuer; Tonnen; Urteil; Einfuhren; Erwähnt; Biodiesel; Produkte; Mineralölsteuer; Recht; Verfahren; Rohes; Erwähnte; Bundes; Rohstoff; Beschwerdeführer; Rechnung; Altspeise; Schweiz
A-662/2017BundespersonalArbeit; Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Bundes; Kündigung; Person; Verfügung; Vorgesetzte; Bundesverwaltung; Partei; Mitarbeit; Urteil; Entschädigung; Befragung; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweis; Mobbing; Entscheid; Mitarbeiter; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Gesetzten; Vorgesetzten; Arbeitsplatz; Behörde
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz