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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 18 VwVG vom 2020

Art. 18 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 18 D. Feststellung des Sachverhaltes / III. Zeugeneinvernahme / 5. Rechte der Parteien

5. Rechte der Parteien

1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3 Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.73 (AG.2020.515)Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen EinrichtungEltern; Verfahren; Familie; Beschwerde; Vorakten; Kindes; Entscheid; MST-CAN; Januar; Führe; Werden; Führen; Kindsvater; Vertreter; Wieder; Anhörung; Gefährdung; Gewalt; Beschwerdeführende; Gegenüber; Beschwerdeführenden; Erhalte; Welche; AaO; Könne; Zurück; September; Bericht; Aufenthalt; Dezember
BSIV.2019.185 (SVG.2020.142)Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der HaushaltsabklärungBeschwerde; Rechts; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Haushalt; Haushaltsabklärung; Rechtsvertreter; Verfahren; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Liegen; Partei; Kosten; Werden; Gericht; Diesem; Verfahrens; Bundesgericht; Teilnahme; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Vorliegende; IV-Akte; November; Soweit; Gerichts; Unentgeltliche; Sozialversicherungsgericht; Begutachtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 II 473Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). Befragung; Protokoll; Schriftlich; Verwaltung; Person; Verfahren; Akten; Gespräch; Wesentliche; Protokollierung; Partei; Schriftliche; Persönlichen; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Urteil; Gehör; Fachstelle; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Anspruch; Parteien; Bestimmungen; Ergebnis; Rekurskommission; Beweismittel; Daten; Beschwerde; Tonträger; Wesentlichen
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Beschwerde; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Beschwerdeführer; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Gehör; Sachverhalt; Eheliche; Hinreichend; Schweizer; Parteien; Beweis; Liegenden; Anhörung; Protokoll; Verwaltungsgericht; Recht; Teilnahme; Auskunftsperson

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3193/2018MineralölsteuerBeschwerde; Rapsöl; Akten; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Einfuhr; Instanz; Recht; Produkt; Beweis; Vorinstanz; Steuer; Tonnen; Urteil; Einfuhren; Erwähnt; Biodiesel; Produkte; Mineralölsteuer; Recht; Verfahren; Rohes; Erwähnte; Bundes; Rohstoff; Beschwerdeführer; Rechnung; Altspeise; Schweiz
A-662/2017BundespersonalArbeit; Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Bundes; Kündigung; Person; Verfügung; Vorgesetzte; Bundesverwaltung; Partei; Mitarbeit; Urteil; Entschädigung; Befragung; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweis; Mobbing; Entscheid; Mitarbeiter; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Gesetzten; Vorgesetzten; Arbeitsplatz; Behörde
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