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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 18 LCA de 2020

Art. 18 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 18 Prime / a. Qui est obligé

Prime

a. Qui est obligé

1 Le preneur d’assurance est obligé au paiement de la prime.

2 Dans l’assurance pour compte d’autrui, l’assureur a le droit de réclamer aussi à l’assuré le paiement de la prime, lorsque le preneur est devenu insolvable et qu’il n’avait pas encore reçu la prime de l’assuré.

3 En cas d’assurance au profit d’autrui, l’assureur a le droit de compenser la prime avec la prestation due au bénéficiaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRVB-06-4Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)Berufung; Recht; Bünden; Graubünden; Berufungskläger; Fügung; Aufschiebende; Tement; Entscheid; Partement; Verfügung; Beschwerde; Kantons; Polizei; Rausweis; Tätsdepartement; Vorliegen; Verfahren; Gehör; Sanitätsdepartement; Fahrens; Strassenverkehr; Kantonsgericht; Führer
GRBK-05-60BetrugBeschwerde; Recht; Wohnmobil; Graubünden; Leergewicht; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Kantons; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Einstellung; Verhalten; Entschädigung; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Staatsanwalt; Zulassung; Verfahrens; Liegenden; Ausweis; Angefochtene; Deverfahren; Vorliegenden; Angefochtenen; Kantonsgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/119Entscheid Gewässerausbau, Art. 3 f. WBG, Art. 37 f. GSchG, Art. 25a Abs. 2 lit. b und Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 4 RPG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewässer; Strasse; Parzelle; -strasse; Vorinstanz; Entscheid; GSchG; Bächlein; Projekt; VerwGE; Hinweis; -bächlein; Wasser; Hinweise; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Strittige; Angefochtene; Bächleins; Hierzu; Ausbau; Einsprache; Variante; -bach; Hochwasserschutz; Wwwgerichtesgc; Angefochtenen; Über
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 118Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d). Vertrag; Versicherung; Anzeigepflicht; Gefahrstatsache; Antrag; Vertrages; Auslegung; Abschluss; Gefahrstatsachen; Rücktritt; Schaden; Handelsgericht; Versicherungsvertrag; Beklagten; Verletzung; Antragsformular; Recht; Bestimmungen; Hinweis; Versicherungsgesellschaft; Vertragsbestimmung; Versicherungsnehmer; Vertragsbestimmungen; Unklarheitsregel; Erhebliche; Risiko; Urteil; Stellung; Eintritt
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