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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 18 VVG vom 2020

Art. 18 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 18 Prämie / a. Träger der Verpflichtung

Prämie

a. Träger der Verpflichtung

1 Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

2 Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.

3 Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRVB-06-4Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)Berufung; Recht; Bünden; Graubünden; Berufungskläger; Fügung; Aufschiebende; Tement; Entscheid; Partement; Verfügung; Beschwerde; Kantons; Polizei; Rausweis; Tätsdepartement; Vorliegen; Verfahren; Gehör; Sanitätsdepartement; Fahrens; Strassenverkehr; Kantonsgericht; Führer
GRBK-05-60BetrugBeschwerde; Recht; Wohnmobil; Graubünden; Leergewicht; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Kantons; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Einstellung; Verhalten; Entschädigung; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Staatsanwalt; Zulassung; Verfahrens; Liegenden; Ausweis; Angefochtene; Deverfahren; Vorliegenden; Angefochtenen; Kantonsgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/119Entscheid Gewässerausbau, Art. 3 f. WBG, Art. 37 f. GSchG, Art. 25a Abs. 2 lit. b und Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 4 RPG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewässer; Strasse; Parzelle; -strasse; Vorinstanz; Entscheid; GSchG; Bächlein; Projekt; VerwGE; Hinweis; -bächlein; Wasser; Hinweise; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Strittige; Angefochtene; Bächleins; Hierzu; Ausbau; Einsprache; Variante; -bach; Hochwasserschutz; Wwwgerichtesgc; Angefochtenen; Über
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 118Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d). Vertrag; Versicherung; Anzeigepflicht; Gefahrstatsache; Antrag; Vertrages; Auslegung; Abschluss; Gefahrstatsachen; Rücktritt; Schaden; Handelsgericht; Versicherungsvertrag; Beklagten; Verletzung; Antragsformular; Recht; Bestimmungen; Hinweis; Versicherungsgesellschaft; Vertragsbestimmung; Versicherungsnehmer; Vertragsbestimmungen; Unklarheitsregel; Erhebliche; Risiko; Urteil; Stellung; Eintritt
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