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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 18 KVG vom 2023

Art. 18 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 18

1 Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)44. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können.

2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern nach Artikel 51 KVAG45.46

2bis Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienange­hörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.47

2ter Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Ver­sicherer zu.48

2quater Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.49

2quinquies Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.50

2sexies Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.51

2septies Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200452.53

3 Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.

4 Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und techni­schen Bereich.

5 Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versiche­rer zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Ein­richtung entrichten. Die gemeinsame Einrichtung fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung.54

5bis Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis–2quinquies.55

6 Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Ein­richtung nach Absatz 3 überträgt.

7 Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rech­nung. Sie geniesst Steuer­freiheit nach Artikel 80 ATSG56.57

8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194658 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.59

44 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

45 SR 832.12

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).

52 SR 810.21

53 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).

56 SR 830.1

57 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

58 SR 831.10

59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 152 (9C_265/2019)
Regeste
 a Art. 18 KVG ; Art. 19 und 22 KVV ; Gemeinsame Einrichtung KVG. Der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe Aufgaben als aushelfende Trägerin am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Personen erfüllt, kommt in entsprechenden Verfahren gegenüber den Leistungsansprechern die gleiche Verfügungskompetenz zu wie zugelassenen Krankenversicherern (E. 1.2.2).
Recht; Schweiz; Mitgliedstaat; Beschwerde; Person; Behandlung; Verordnung; Nationale; Urteil; Sachleistungsaushilfe; Rechtsvorschriften; Internationale; Anspruch; Beschwerdeführerin; Mitgliedstaats; Leistungen; Krankenversicherung; Rente; System; Sicherheit; Leistungsaushilfe; Ausland; Sozialen; Rentner; Sachleistungen; EUGSTER; Dubai; Krankenpflege; Niederländische
141 V 612Art. 24, 25 Abs. 2 lit. a, d und e, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1 und 2 lit. a und b KVG; Art. 36 Abs. 2, 4 und 5, Art. 103 Abs. 2 KVV; Art. 4, 19 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; Art. 25 Abs. 4-7 und Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Übernahmepflicht des der versicherten Person vom französischen Leistungserbringer direkt in Rechnung gestellten Selbstbehalts durch den schweizerischen Krankenversicherer. Werden die in Frankreich angefallenen Spitalkosten im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe direkt über den aushelfenden Träger auf der Basis der im Behandlungsland geltenden Erstattungssätze abgerechnet und sie anschliessend über die Verbindungsstelle dem zuständigen schweizerischen Krankenversicherer in Rechnung gestellt und von diesem beglichen (vgl. Art. 25 Abs. 4 Verordnung [EG] Nr. 987/2009), fällt hinsichtlich des nach französischem Recht bei der versicherten Person erhobenen Selbstbehalts eine ergänzende Leistungspflicht aus Art. 34 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV ausser Betracht (E. 7.3). Verordnung; Leistung; Recht; Träger; Person; Leistungsaushilfe; Beschwerde; Nationale; Erstattung; Internationale; Leistungen; Aufenthalt; Aufenthalts; Krankenversicherer; Kostenbeteiligung; Ausland; Schweiz; Behandlung; Selbstbehalt; Internationalen; Schweizerischen; Ausländische; Aushelfende; Beschwerdeführerin; Europäische; Rechnung; Entscheid; Rechtsvorschriften; Sicherheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1515/2021Krankenversicherung (Übriges)Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerde; Vorinstanz; Rentner; Einkommen; Ehefrau; VPVKEG; Beschwerdeführer; BVGer; Durchschnittsprämie; Anspruch; Verfügung; Einkommens; BVGer-act; Prämienverbilligungen; Recht; Betrag; Rente; Kroatien; Rentnerin; Schweiz; Familien; Partei; Verordnung; Parteien; Durchschnittsprämien; Anrechenbare; Verfahren
C-4053/2020PrämienverbilligungenBeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Prämienverbilligung; Verfügung; Entscheid; Partei; Wiedererwägung; Verfahren; Parteien; Eingabe; Frist; Beschwerdeverfahren; Abzuschreiben; Angefochtene; Ersuchte; Verfahrenskosten; Einschreiben; Parteientschädigung; Prämienverbilligungsverfügung; Einverstanden; Bundesgericht; Rohrer; Rechtsmittelbelehrung; Begehren; Sind; Christoph
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