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Kartellgesetz (KG)

Art. 18 KG vom 2022

Art. 18 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 18

Wettbewerbskommission

1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums.24

2 Die Wettbewerbskommission besteht aus 11–15 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2bis Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Inte­ressenbindungsregister offen.25

3 Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie gibt Empfehlun­gen (Art. 45 Abs. 2) und Stellungnahmen (Art. 46 Abs. 2) an die politischen Behör­den ab und erstattet Gutachten (Art. 47 Abs. 1).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/245Urteil Verwaltungsverfahren, Wiedererwägung und Widerruf, Art. 27 und Art. 28 VRP (sGS 951.1); Baurecht, Art. 82bis BauG (sGS 731.1).Die Baubehörde kann auf eine zwischenzeitlich unwiderruflich untergegangene Baubewilligung nicht mehr zurückkommen. Nötig ist vielmehr ein neues Baugesuch. Das vereinfachte Verfahren findet bei einem UVB-pflichtigen Bauvorhaben keine Anwendung (Verwaltungsgericht, B 2012/245).Urteil vom Beschwerde; Recht; Baubewilligung; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Interesse; Rekurs; Bewilligung; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsgericht; Baugesuch; Gemeinde; Verfahrens; Bauvorhaben; Verfügung; Entscheid; Gallen; Baubehörde; Wiedererwägung; Gericht; Gemeinderat; Überbauungsplan; Vorinstanz; Umwelt; Sägenbach
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 72 (2C_484/2010)Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10). Recht; Markt; Beschwerde; Kartell; Beschwerdeführer; Wettbewerb; Verhalten; Wettbewerbs; Unternehmen; Recht; Kartellrecht; Recht; Marktbeherrschend; Kommission; Verhaltens; Marktbeherrschende; Abhängig; Werbe; Verhaltensweise; Kommissionierung; Sanktion; Rechtlich; Kartellrecht; Vorinstanz; Bundes; Unabhängig; ZÄCH; Rechtliche; Urteil
130 II 521Art. 26, 27, 39 und 43 Abs. 1 lit. a KG; vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, erst im Verfahren der kartellrechtlichen Untersuchung i.S. von Art. 27 KG Parteirechte ausüben, nicht schon im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorabklärung i.S. von Art. 26 KG. Lehnt es die Wettbewerbskommission auf Gesuch eines Dritten hin ab, vor Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen, handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung mit Rechtswirkungen für den Dritten, sondern um eine blosse Mitteilung an diesen, gegen welche er nicht Beschwerde führen kann, auch nicht Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 2). Untersuchung; Massnahme; Massnahmen; Wettbewerb; Wettbewerbs; Vorsorgliche; Verfügung; Wettbewerbskommission; Eröffnung; Vorabklärung; Beschwerde; Entscheid; Kartellgesetz; Verfahren; Bundes; Rekurskommission; Erlass; Vorsorglicher; Anspruch; Kartellrechtliche; Banca; Cornèr; Sekretariat; Urteil; BILGER; Bundesgericht; CARRON; Gesetzlich; Parteistellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4139/2015Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Bericht; Schlussbericht; Beschwerdeführerin; Publikation; Richts; Vorinstanz; Urteil; Schlussberichts; Geheim; Recht; Bundes; Geschäftsgeheimnis; Verfügung; BVGer; Verfahren; Sekretariat; Interesse; Geschäftsgeheimnisse; Hinweis; Veröffentlichung; Vorabklärung; Hinweise; Verfahrens; Ganzen:; Ziffer; Hinweisen; Bundesverwaltung; Angefochten; Liegende
B-6759/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Genehmigung; Bundes; Klage; Verfügung; Genehmigungs; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Sekretariat; Partei; Verfahren; Klagt; Capital; Streit; Sanktions; Genehmigungsverfügung; Beklagten; Vorliegende; Beschwerde; Parteien; Streitigkeit; Sanktionsverfügung; Teilverfügung; Genehmigungsbzw; Vorliegenden; Kammer; Verfahrens; Teilverfügungen; Regel; Antrag

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.22Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Ersuchen; ägyptische; Beschwerdegegnerin; Akten; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Beschwerdeführer; Staat; Behörde; Rubrik; Ägypten; Advokat; Rieger; Entscheid; Staats; Schlussverfügung; Objekte; Verfahrens; ägyptischen; Staatsanwalt; Beschlagnahme; Basel; Frist; Person; Rechtshilfeverfahren
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