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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 18 BV vom 2022

Art. 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 18

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Art. 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110437Versuch der sexuellen Handlungen mit KindernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Handlung; Anklage; Massnahme; Berufung; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Sexuell; Handlungen; Verteidigung; Gericht; Vollzug; Urteil; Vollzug; Kinde; Verdeckte; Ambulante; Versuch; Recht; Sexuellen; Ermittler; Mädchen; Pornographie; Amtlich
GRSK2-13-24VerfahrensspracheBeschwerde; Sprache; Verfahren; Verfahrens; Führer; Bünden; Anwaltschaft; Recht; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Sprache; Beschwerdeführer; Fahrenssprache; Verfahrenssprache; Kanton; Verfügung; Bezirk; Kantons; Schrift; Befehl; Deutsch; Entscheid; Amtssprache; Partei; Kantonsgericht; Rechtsschriften; Vorliegende

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2019/1Entscheid Art. 19 ff. BVG. Art. 9 BV. Die Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten hat keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Schutzwürdiges Vertrauen in eine behauptete falsche Auskunft der Vorsorgeeinrichtung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2020, BV 2019/1). Vertrauen; Klagt; Beklagten; Anspruch; Hinterlassenen; Recht; Hinterlassenenrente; Vertrauensschutz; Auskunft; Person; Klage; Todesfall; Ehegatte; Glaube; Vorsorgereglement; Leistung; Altersrente; Glauben; Todesfallkapital; Ehegatten; Akten; Voraussetzungen; Ehegattenrente; Ausbezahlte; Lebenspartner; Falsche; Disposition; Rente; Können
SGBV 2013/11Entscheid Konstitutiver Charakter einer, in einem Vorsorgereglement vorgesehenen, schriftlichen Meldepflicht für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente im überobligatorischen Bereich bei Konkubinatsverhältnissen. Für die Anrechnung einer vor der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bestehenden Lebenspartnerschaft ist keine explizite schriftliche Meldung an die Kasse erforderlich, sofern die Tatsache der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft der Kasse bekannt war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014, BV 2013/11).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2014Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich Reglement; Partner; Lebenspartner; Tragene; Reglements; Partnerschaft; Anspruch; Lebenspartners; Tragenen; Lebenspartnerschaft; Hinterlassenen; Pensionskasse; Hinterlassenenrente; Beklagten; Recht; Begünstigung; Schriftlich; Todes; Ehepartner; Höhe; Voraussetzung; Anspruchs; Zeitpunkt; Voraussetzungen; Schriftliche; Lebzeiten; Vorsorge;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 50Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Aufhebung einer Invalidenrente. Anwendungsbeispiel für die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auf der Grundlage eines Gutachtens, das bereits nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 erstellt wurde (E. 3-6). Arbeit; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Beweis; Medizinisch; Vorinstanz; Gericht; Sachverhalt; Medizinische; IV-Stelle; Kantonale; Sachverhalts; Psychisch; Auswirkung; Urteil; Entscheid; Psychiatrische; Psychische; Vorgaben; Somatisch; Medizinischen; Rechtlich; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Normativen; Funktionelle; Indikatoren; Sachverhaltsfeststellung; Bundesgerichts
142 II 451Art. 6 und Art. 22 StromVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 StromVV; Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw. Überprüfung anrechenbarer Energiekosten durch die ElCom. Prozessuale Stellung von Lieferanten und Endverbrauchern in den jeweiligen Verfahren. Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und freien Kunden. Absenkung der Vertriebskosten. Stromkonsumenten haben in Verfahren, in denen die ElCom von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG), keine Parteistellung. Wird die ElCom hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG angerufen (Streit über u.a. Elektrizitätstarife), haben in einem solchen Verfahren nicht nur die Lieferanten, sondern auch die Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3). Aufgaben und Stellung der ElCom als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Elektrizitätstarife (E. 4). Auslegung des Begriffs "anteilsmässig" in Art. 6 Abs. 5 StromVG: Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Kein Vorrang der Eigenproduktion für die Grundversorgung (E. 5). Bedeutung von Art. 19 StromVV. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die ElCom einen Effizienzvergleich auf einen Teilbereich der Kosten beschränkt und eine Absenkung der anrechenbaren Kosten bereits aufgrund eines Einkennzahlenvergleichs anordnet (E. 6). ElCom; Strom; Endverbraucher; Grundversorgung; Elektrizität; Energie; Bundes; Verfahren; Vorinstanz; Tarif; Recht; Preis; VonRoll; Markt; Verfügung; Beschwerde; Partei; Streit; Recht; Urteil; Anrechenbar; Setze; Anrechenbare; Netzzugang; Verteilnetzbetreiber; Elektrizitätstarif; Parteistellung; Elektrizitätstarife

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Alter; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Stimmung; Personen; Berufliche; Reglement; Erlassene; Hinterlassene; Urteil; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Reglementarisch; Arbeitgeber; Obligatorisch; Obligatorische; Sanierung
B-3259/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Bundes; Einstreu; Recht; Recht; Beschwerdeführenden; Tierschutz; Pferd; Pferde; Verwaltung; Einstreupflicht; TSchV; Bundesverwaltung; Tierschutzgesetz; Rechtlich; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Regel; Kürzung; Reichen; Direktzahlungen; Regelung; Liegeplätze; Rechtliche; Liegebereich; Landwirtschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.37Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Hawaii; Recht; Beschwerdeführer; Behörden; Kriegsverbrechen; Recht; Bundesanwaltschaft; Eigentum; Amerikanischen; Betrug; Eigentums; Betrugs; US-amerikanischen; Beschwerdekammer; Genfer; Bundesstrafgericht; Anzeige; Schweiz; König; Verletzt; Grundstücks; Abkommen; Königreich; Bewaffneten; Konflikt; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgerichts
SK.2015.17Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).Waffe; Waffen; Soft-Air; Soft-Air-Waffe; Soft-Air-Waffen; Güter; Schuldig; Ausfuhr; Beschuldigte; Recht; Schweiz; Bewilligung; Güterkontrollgesetz; Beschuldigten; Staat; Recht; Verfahren; Ausfuhrbewilligung; Bundesanwaltschaft; Militärisch; Gericht; Anklage; Über; Bundesgesetz; Verfahrens; Urteil; Waffengesetz; Waffen; Güterkontrollgesetzgebung
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