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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 18 AIG vom 2021

Art. 18 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 18

1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.

2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.410BeschäftigungsgesuchBeschwerde; Priester; Schweiz; Arbeit; Beschwerdeführerin; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Ratio; Selbstständig; Gesuch; Sikh-Priester; Migration; Ausländer; Gemeinde; Tempel; Selbstständige; Solothurn; Künstler; Musik; Kanton; Zulassung; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Entgelt; Beschäftigung; Religiöse; Sinne; Ausgeübt; Entscheid
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Beschwerde; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Rechtliche; Beschwerdeführerin; Erteilung; Verfahrens; Anspruch; Schweiz; Kurzaufenthalt; Recht; Opfers; Migration; Kurzaufenthaltsbewilligung; Behörde; Behörden; Menschenhandels; Schutz; CEDAW; Staat; Entscheid; Behörden; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-3132/2019EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Erwerbstätigkeit; Schweiz; SEM-act; Einreiseverbot; Verfügung; Holzfigur; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Holzfiguren; Interesse; Fernhaltemassnahme; Illegale; AG-pag; Ausländerrechtliche; Beschwerdeführers; Kanton; Akten; Verkaufen; Aufenthalts; Sicherheit; BVGer; Ausländer; Kantons; Brockenhaus; Verkauf; Vorinstanz
F-6434/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Hotel; Vorinstanz; BVGer; Wirtschaftlich; Erwerb; Selbständig; Interesse; Wirtschaftliche; Voraussetzung; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Voraussetzungen; Zulassung; BVGer-act; Zustimmung; Ausländer; Gesamtwirtschaftliche; Wirtschaftlichen; SEM-act; Restaurant; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Wirtschaft; Gesamtwirtschaftlichen; Hotels; Über; Vorentscheid
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