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Code civil suisse (CC)

Art. 179 CC de 2021

Art. 179 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 1791K. Protection de l’union conjugale / II. Mesures judiciaires / 6. Faits nouveaux

6. Faits nouveaux

1 À la requête d’un époux, le juge ordonne les modifications commandées par les faits nouveaux et lève les mesures prises lorsque les causes qui les ont déterminées n’existent plus. Les dispositions relatives à la modification des droits et devoirs parentaux en cas de divorce sont applicables par analogie.2

2 Lorsque les époux reprennent la vie commune, les mesures ordonnées en vue de la vie séparée sont caduques, à l’exception de la séparation de biens et des mesures de protection de l’enfant.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).
2 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220031Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Einkommen; Abänderung; Lichen; Unterhalt; Eheschutz; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Monatlich; Gesuch; Recht; Ehegatten; Eheschutzentscheid; Monats; Verhältnis; Entscheid; Klägers; Verfahren; Verhältnisse; Abänderungsgr; Bezirksgericht; Dispositiv; Kündigung; Andelfingen; Verfügung; Partei
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Koste; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Partei; Berufung; Unterhalts; Parteien; Recht; Klägers; Monatlich; Kinder; Wohnkosten; Tigen; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Berücksichtigen; Phasen; Gungen; Über; Zahlungen; Nettoeinkommen; Vorinstanzliche; Hinweis; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00154Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-.Scheidung; Massnahmen; Recht; Eheschutz; Scheidungsurteil; Beschwerde; Ausländische; Minderjährigen; Schweiz; Ergänzung; Gericht; Vorsorgliche; Entscheid; Schutz; Sozial; Beschwerdegegnerin; Regel; Gewöhnlichen; Scheidungsurteils; Eltern; Verfügung; Aufenthalt; Eheschutzrichterlich; Eheschutzmassnahmen; Kindes; Regelung; Kommentar; Staat
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Beschwerde; Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Selbstständig; Erwerbstätigkeit; Selbstständige; Veränderung; Ehegatten; FamPrach; Einkommens; Beschwerdeführer; Massnahme; Entscheid; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Urteile; Getrenntleben; Dauerhafte; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Fragen; Unterhalt; Gewinn; Prozesskosten; Massnahmen; Scheidung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6106/2006Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfügung; Kinder; Beschwerdeführers; Wegweisung; Familie; Wiedererwägung; Ehefrau; Schweiz; EMARK; Kindern; Vollzug; Praxis; Bundesverwaltungsgericht; Grundsatz; Vorinstanz; Akten; Aufenthalt; Bundesamt; Angefochten; Ausländer; Urteil; Wegweisungsvollzugs; Verfahren; Einheit; Wiedererwägungsgesuch; Rechtskräftig; Asylgesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VetterliKommentar Scheidung2017
Vetterli, FankhauserKommentar Scheidung2017
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