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Obligationenrecht (OR)

Art. 179 OR vom 2021

Art. 179 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 179

1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.

3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-07-1provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gegnerin; Gericht; Risch; Führerin; Treibung; Beschwerdeführerin; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Provisorische; Kennung; Suchsgegnerin; Schuldanerkennung; Schuldübernahme; Beschwerdegegnerin; Gesuchsgegnerin; Betreibung; öffnungstitel; Kantonsgericht; Forderung
GRSKG-07-2provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gericht; Risch; Beschwerdeführer; Treibung; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Provisorische; Schuldanerkennung; Suchsgegner; Gegnerin; Schuldübernahme; öffnungstitel; Betreibung; Kantonsgericht; Gesuchsgegner; Schwerdegegnerin; Konkurs; Cavigelli; Rechtsöffnungstitel; Erschliessung
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