1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
6. Änderung der Verhältnisse216216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220015 | Ehescheidung | Grundbuch; Berufung; Recht; Ansprüche; Grundbuchsperre; Vorinstanz; Liegenschaft; Anzuweisen; Ehefrau; Anzuweisen; Liegenschaften; Grundbuchsperren; Gerin; Anträge; Begleichung; Verfügung; Berufungskläger; Strasse; Massnahme; Partei; Berufungsklägerin; Grundbuchamt; Beklagten; Sämtlicher; Unentgeltliche; Urteil; -Strasse; Massnahmen; Parteien |
ZH | LY210017 | Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) | Recht; Grundbuch; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Terrecht; Güterrechtliche; Verfügung; Rungen; Verfahren; Grundbuchsperre; Anspruch; Güterrechtlichen; Liegenschaft; Liegenschaften; Entscheid; Ansprüche; Beweisauflageverfügung; Glaubhaft; Zusammenhang; Partei; Massnahme; Verfahren; Akten; Gefährdung; Berufungsverfahren; Mutter; [Adresse]; Kataster; Beweisabnahmeverfügung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2020.11 (AG.2020.611) | Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens | Ehefrau; Ehemann; Berufung; Unterhalt; Entscheid; Werden; Unterhalts; Arbeit; Gemäss; Dispositiv; Tätig; Zivilgericht; Ehemanns; Partei; Welche; August; Dispositivs; Lassen; Einkommen; Betrag; Kinder; Weiter; Rechtliche; Gericht; Stellt; Verfügung; Gegenüber; Massnahmen; Ferien; Monatlich |
BS | ZB.2020.10 (AG.2020.518) | Getrenntleben | Berufung; Liegenschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Liegenschaften; Verfügung; Rechtlichen; Berufungsbeklagten; Ehemann; Unterhalt; Ehefrau; Vermögen; Verkauf; Familie; Angefochten; Verfügungsbeschränkung; Ansprüche; Februar; Werden; Weiter; Gericht; Zivilgericht; Eheliche; Kommen; Angefochtenen; Vermögens; Vermögensrechtliche; Eingabe; Gemäss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 453 (5A_648/2016) | Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). | Echtheit; Urkunde; Richtigkeit; Zivilprozess; Urteil; Urkunden; Inhaltliche; Botschaft; Unterschrift; Recht; Beschwerde; Zivilprozessordnung; Echtheit; Urheber; Erkennbar; Echtheit; Recht; Partei; Inhaltlichen; Zweifel; Bestreitung; Lehre; Aussteller; Erkennbare; Dokument; ZPO; |
118 II 378 | Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. | Beschwerde; Appellation; Vermögens; Beschwerdeführerin; Appellationshof; Verfügung; Beschwerdegegner; Gefährdung; Ansprüche; Schweiz; Gesuch; Verfügungs; Beweis; Vermögenswerte; Scheidung; Maria; Ernsthaft; Sicherung; Entscheid; Interesse; Erlass; Güterrechtlichen; Ehemann; Vermögensverschiebungen; Belastungsverbot; Ehegatten; Verfahren; Kanton; Vorsorgliche; Finanziellen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Rolf Vetterli | Kommentar, Band I | 2017 |
Vetterli | Kommentar Scheidung | 2017 |