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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 178SCC from 2022

Art. 178 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 178

1 The right to prosecute misdemeanours against personal honour is subject to a limitation period of four years.201

2 Article 31 applies to the expiry of the right to file a complaint.202

201 Amended by No I of the FA of 22 March 2002 (Limitation of the Right to Prosecute), in force since 1 Oct. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

202 Amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180167NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Kinder; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Untersuchung; Anzeige; Nichtanhandnahme; Vater; Unentgeltliche; Verfahren; Sachverhalt; Handlung; Rechtliche; Verfahren; Anzeige; See/Oberland; Relevanten; Beschwerdeverfahren; Handlungen; Bundesgerichtsgesetzes; Verfügt; Rechtspflege; Nichtanhandnahmeverfügung; Eröffnung; Urteil; Hinweis
ZHUH130109Sistierung Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Daten; Sistierung; Verfahren; Urteil; Prozess; Urteil; Recht; Datendieb; Untersuchung; Ehrverletzung; Beschwerdegegner; Schweiz; Prozessordnung; Zürich; Entscheid; Konstitutive; Gericht; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schweizer; Betrüger; Persönlichkeit; Beurteilung; Bezirksgericht; Gescheiterte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.52 (AG.2019.876)mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache Verleumdung (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020)Lehrer; Berufung; Berufungskläger; Basler; Februar; Vorsätzlich; Stellt; Listig; Werden; Arglistig; Mobbing; Staatsanwalt; Bundesgericht; Urteil; Titel:; Arglistige; Verleumdung; Lügen; Mehrfach; Seiner; Schuldig; Staatsanwalts; Dieser; Staatsanwaltschaft; Ordner; blogspotcom; Schwer; Mehrfache; Verfahren; Gericht
BSBES.2017.77 (AG.2018.209)Ablehnung von Beweisanträgen und VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Erfahren; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Werden; Stellt; Beschwerdegegners; Verfahrens; Welche; Beweis; Gericht; Einstellung; Eingabe; Worden; Bezüglich; Aussage; Gestellt; Wiesen; Schuldig; Aufnahmen; Spende; Februar; Person; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 80Art. 268 ff. BStP; Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Bei Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung eines freisprechenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils kann mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Eidgenössische; Rechtlich; Verjährung; Eintritt; Urteils; Interesse; Verfolgungsverjährung; Letztinstanzlichen; Verfolgung; Verfolgungsverjährung; Kassatorische; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Ausfällung; Absoluten; Beschwerdeführer; Materielle; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsausschusses; Entscheids; Beschwerdegegners; Freisprechende
104 II 225Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR). 1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a). 2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b). 3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a). 4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b). Klagt; Klagte; Klagten; Recht; Beklagten; Verjährung; Klage; Persönlichkeit; Klägers; Solidarität; Urteil; Feststellung; Schaden; Rechtlich; Vorinstanz; Echter; Beseitigung; Rechtsanwalt; Persönlichkeitsrecht; Verschiedene; Gerichtlich; Person; Erben; Unechte; Verhältnis; Äusserung; Rechtliche; Artikels
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