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Code pénal suisse (CPS)

Art. 178 CPS de 2021

Art. 178 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 178

303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militä­rischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizu­führen,

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

303 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180167NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Kinder; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Untersuchung; Anzeige; Nichtanhandnahme; Vater; Unentgeltliche; Verfahren; Sachverhalt; Handlung; Rechtliche; Verfahren; Anzeige; See/Oberland; Relevanten; Beschwerdeverfahren; Handlungen; Bundesgerichtsgesetzes; Verfügt; Rechtspflege; Nichtanhandnahmeverfügung; Eröffnung; Urteil; Hinweis
ZHUH130109Sistierung Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Daten; Sistierung; Verfahren; Urteil; Prozess; Urteil; Recht; Datendieb; Untersuchung; Ehrverletzung; Beschwerdegegner; Schweiz; Prozessordnung; Zürich; Entscheid; Konstitutive; Gericht; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schweizer; Betrüger; Persönlichkeit; Beurteilung; Bezirksgericht; Gescheiterte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.52 (AG.2019.876)mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache Verleumdung (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020)Lehrer; Berufung; Berufungskläger; Basler; Februar; Vorsätzlich; Stellt; Listig; Werden; Arglistig; Mobbing; Staatsanwalt; Bundesgericht; Urteil; Titel:; Arglistige; Verleumdung; Lügen; Mehrfach; Seiner; Schuldig; Staatsanwalts; Dieser; Staatsanwaltschaft; Ordner; blogspotcom; Schwer; Mehrfache; Verfahren; Gericht
BSBES.2017.77 (AG.2018.209)Ablehnung von Beweisanträgen und VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Erfahren; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Werden; Stellt; Beschwerdegegners; Verfahrens; Welche; Beweis; Gericht; Einstellung; Eingabe; Worden; Bezüglich; Aussage; Gestellt; Wiesen; Schuldig; Aufnahmen; Spende; Februar; Person; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 80Art. 268 ff. BStP; Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Bei Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung eines freisprechenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils kann mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Eidgenössische; Rechtlich; Verjährung; Eintritt; Urteils; Interesse; Verfolgungsverjährung; Letztinstanzlichen; Verfolgung; Verfolgungsverjährung; Kassatorische; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Ausfällung; Absoluten; Beschwerdeführer; Materielle; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsausschusses; Entscheids; Beschwerdegegners; Freisprechende
104 II 225Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR). 1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a). 2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b). 3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a). 4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b). Klagt; Klagte; Klagten; Recht; Beklagten; Verjährung; Klage; Persönlichkeit; Klägers; Solidarität; Urteil; Feststellung; Schaden; Rechtlich; Vorinstanz; Echter; Beseitigung; Rechtsanwalt; Persönlichkeitsrecht; Verschiedene; Gerichtlich; Person; Erben; Unechte; Verhältnis; Äusserung; Rechtliche; Artikels
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