E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 178 StGB vom 2020

Art. 178 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 178 1. Ehrverletzungen. / Verjährung

Verjährung

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.1

2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 2673 1649).
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 178 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180167NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechtlich; Kinder; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Untersuchung; Anzeige; Nichtanhandnahme; Vater; Unentgeltliche; Verfahren; Sachverhalt; Handlung; Rechtliche; Verfahren; Anzeige; See/Oberland; Relevanten; Beschwerdeverfahren; Handlungen; Bundesgerichtsgesetzes; Verfügt; Rechtspflege; Nichtanhandnahmeverfügung; Eröffnung; Urteil; Hinweis
ZHUH130109Sistierung Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Daten; Sistierung; Verfahren; Urteil; Prozess; Urteil; Recht; Datendieb; Untersuchung; Ehrverletzung; Beschwerdegegner; Schweiz; Prozessordnung; Zürich; Entscheid; Konstitutive; Gericht; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schweizer; Betrüger; Persönlichkeit; Beurteilung; Bezirksgericht; Gescheiterte
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.52 (AG.2019.876)mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache Verleumdung (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020)Lehrer; Berufung; Berufungskläger; Basler; Februar; Vorsätzlich; Stellt; Listig; Werden; Arglistig; Mobbing; Staatsanwalt; Bundesgericht; Urteil; Titel:; Arglistige; Verleumdung; Lügen; Mehrfach; Seiner; Schuldig; Staatsanwalts; Dieser; Staatsanwaltschaft; Ordner; blogspotcom; Schwer; Mehrfache; Verfahren; Gericht
BSBES.2017.77 (AG.2018.209)Ablehnung von Beweisanträgen und VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Erfahren; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Werden; Stellt; Beschwerdegegners; Verfahrens; Welche; Beweis; Gericht; Einstellung; Eingabe; Worden; Bezüglich; Aussage; Gestellt; Wiesen; Schuldig; Aufnahmen; Spende; Februar; Person; Hätte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 80Art. 268 ff. BStP; Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Bei Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung eines freisprechenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils kann mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Eidgenössische; Rechtlich; Verjährung; Eintritt; Urteils; Interesse; Verfolgungsverjährung; Letztinstanzlichen; Verfolgung; Verfolgungsverjährung; Kassatorische; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Ausfällung; Absoluten; Beschwerdeführer; Materielle; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsausschusses; Entscheids; Beschwerdegegners; Freisprechende
104 II 225Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR). 1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a). 2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b). 3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a). 4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b). Klagt; Klagte; Klagten; Recht; Beklagten; Verjährung; Klage; Persönlichkeit; Klägers; Solidarität; Urteil; Feststellung; Schaden; Rechtlich; Vorinstanz; Echter; Beseitigung; Rechtsanwalt; Persönlichkeitsrecht; Verschiedene; Gerichtlich; Person; Erben; Unechte; Verhältnis; Äusserung; Rechtliche; Artikels
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz