1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
2. Einreden>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190060 | Bauhandwerkerpfandrecht | Streit; Streitberufene; Zahlung; Prozessführende; Lungsgarantie; Zahlungsgarantie; Gesuch; Eintrag; Streitgegenständliche; Eintragung; Frist; Sicherheit; Gesuchsgegnerin; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Verfahren; Gericht; Partei; Rügt; Rüge; ISv; Forderung; Hinreichende |
VD | HC/2014/342 | - | Défaut; Fissure; Défauts; Fissures; Demande; Juillet; Travaux; Demanderesse; Procès; Lettre; Radier; Tribunal; L'appel; Expertise; Constat; Qu'il; Entrepris; Jugement; Domaine; Rapport; Génie; D'expert; Parking; D'expertise; Béton; Entreprise; Notamment; Ingénieur; Réception |