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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 178 LDIP dal 2022

Art. 178 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 178

1 Il patto di arbitrato dev’essere fatto per scritto o in un’altra forma che consenta la prova per testo.132

2 Il patto è materialmente valido se conforme al diritto scelto dalle parti, al diritto applicabile all’oggetto litigioso, segnatamente a quello applicabile al contratto principale, o al diritto svizzero.

3 Contro il patto di arbitrato non può essere eccepita la nullità del con­tratto principale od il fatto ch’esso si riferisca a una lite non anco­ra sorta.

4 Alle clausole di arbitrato previste in negozi giuridici unilaterali o in statuti si applicano per analogia le disposizioni del presente capitolo.133

132 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4179; FF 2018 6019).

133 Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4179; FF 2018 6019).

IV. Arbitri >1. Nomina e sostituzione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 178 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190029Kommanditgesellschaft. Schiedsklausel. Komplementär.Schuld; Berufungsklägerin; Schiedsklausel; Gesellschaft; Schiedsvereinbarung; Vorinstanz; Hafte; Komplementär; Wille; Gelte; Schuldübernahme; Willen; Vertraglich; Vertrag; Kommanditgesellschaft; Kumulativ; Setze; Müsse; Partei; Gesetzes; Vertragliche; Gebunden; Drittwirkung; Bundesgericht; Rechtsprechung; Enthaltene; Kumulative; Gesellschafter; Verbindlichkeiten; Partner
ZHHG110135Unzuständigkeitseinrede / Auslegung einer SchiedsklauselVermögens; Stiftung; Vertrag; Partei; Klagten; Mandats; Treuhandvertrag; Beklagten; Parteien; Ansprüche; Verwaltung; Foundation; Recht; Gensverwaltung; Vertrags; Vermögensverwaltung; Schiedsklausel; Auftrag; Bezug; Anspruch; Auslegung; Streit; Vermögensverwaltungsvertrag; Beauftragte; Zuständigkeit; Gericht; Klage; Beauftragten; Treuhandvertrages; Stiftungsrat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Partei; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Schiedsrichter; Richter; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Schiedsgericht; Deutsche; Konsortialvertrag; Ernennung; Deutschen; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Richteramt; Befähigung; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Gesuchstellers; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gemachte; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 107 (4A_124/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson. Konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel durch Einmischung in den Vollzug eines Vertrags verneint im Falle einer Subunternehmerin, die vertraglich in die Abwicklung des Hauptvertrags eingebunden war (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführerin; Contract; Beschwerdegegnerin; Schiedsgericht; Motor; Beschwerdegegnerinnen; Motoren; Schiedsklausel; Vertrag; Kraftwerk; Gesellschaft; Vertrags; Subunternehmerin; Zuständigkeit; Problem; Recht; Schiedsvereinbarung; Probleme; Klagten; Partei; Gesellschaften; Beklagten; Company; Vertreter; Enthalten; Schloss; Vollzug; Dieselmotoren
145 III 199 (4A_646/2018)Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ); Formgültigkeit einer Schiedsklausel, Bindung Dritter. Ausdehnung einer zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien nach Art. II Abs. 2 NYÜ formgültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson, welche die Form nicht eingehalten hat (E. 2.1 und 2.4). Vertrag; Recht; Schiedsklausel; Schiedsvereinbarung; Beschwerde; Vertrags; Agreement; Distribution; Rechtsprechung; Parteien; Shall; Bindung; Ausdehnung; Yorker; Unterzeichnet; Arbitration; Übereinkommen; Beschwerdeführerin; Formgültig; Schiedsgericht; Vertragspartei; Ljubljana; Übereinkommens; Arbitration; International; Urteil; Mischt; Gericht; Handelsgericht; Entscheid
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