E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 178 DBG vom 2021

Art. 178 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,

wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,

wird mit Busse bestraft.1

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.
die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b.
die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.2

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 178 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2006/12 Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Steuer; Gebühr; Inventaraufnahme; Amtliche; Steuer; Kanton; Rechtlich; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Liegende; Nachlass; Erbteilung; Vorliegenden; Privat; Beschwerde; Grundbuch; Recht; Schaffhausen; Erhoben; Beschwerdeführer; Erben; Steuerrechtlich; Grundlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 01 264Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuer; Vermögens; Vermögenswerte; Steuer; Inventarverfahren; Teilungsbehörde; Nachlasswerte; Mutter; Konti; Erblasser; Verheimlichung; Verheimlicht; Tatbestand; Inventaraufnahme; Tatbestand; Person; Erfüllt; Sicherungsinventar; Werte; Nachlasswerten; Schweiz; Verstorbene; Verpflichtet; Erblasserin; Absicht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sieber Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2000
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz