1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,
wird mit Busse bestraft.1
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2006/12 | Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer | Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Steuer; Gebühr; Inventaraufnahme; Amtliche; Steuer; Kanton; Rechtlich; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Liegende; Nachlass; Erbteilung; Vorliegenden; Privat; Beschwerde; Grundbuch; Recht; Schaffhausen; Erhoben; Beschwerdeführer; Erben; Steuerrechtlich; Grundlage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 01 264 | Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. | Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuer; Vermögens; Vermögenswerte; Steuer; Inventarverfahren; Teilungsbehörde; Nachlasswerte; Mutter; Konti; Erblasser; Verheimlichung; Verheimlicht; Tatbestand; Inventaraufnahme; Tatbestand; Person; Erfüllt; Sicherungsinventar; Werte; Nachlasswerten; Schweiz; Verstorbene; Verpflichtet; Erblasserin; Absicht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Sieber | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2000 |