Art. 177 StGB vom 2023
Art. 177
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.204
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.
204 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2016/5 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), | Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen |
SG | OH 2016/1 | Entscheid Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 OHG. Anspruch auf längerfristige Hilfe in Form von Anwaltskosten. Anwaltskosten, die ihm Rahmen eines aufenthaltsrechtlichen Rekursverfahrens anfallen, nachdem das Opfer infolge von häuslicher Gewalt das Getrenntleben vor Ablauf von drei Jahren verlangte und deshalb das Aufenthaltsrecht verlor, sind nicht durch die Opferhilfe zu übernehmen. Es fehlt der adäquate Kausalzusammenhang (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2017, OH 2016/1). | Opfer; Rekurrentin; Aufenthalt; Hilfe; Opferhilfe; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Anwalt; Recht; Gewalt; Anwalts; Leistung; Häusliche; Kausalzusammenhang; Anwaltskosten; Adäquate; Verfahren; Gesuch; Rekurs; Ehemann; Längerfristige; Unmittelbar; DOMINIK; ZEHNTNER; Adäquaten; Juristische; Vorinstanz; Natürliche; Voraussetzung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 IV 308 (6P.232/2006) | Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9). | Rasse; Tatbestand; Rassen; Beschwerde; Opfer; Rassendiskriminierung; Beschwerdeführer; Gewalt; Äusserung; Gewalttätigkeit; Körperverletzung; Durchschnittliche; Unbefangene; Recht; Person; Unbefangenen; Durchschnittlichen; Ethnie; Recht; Rassistisch; Umstände; Menschenwürde; Tätlichkeit; Rassistische; Religion; Tätlichkeiten; Rasse; Erfüllt; Äusserungen |
131 IV 97 | Art. 177 und 28 StGB; Beschimpfung, Strafantrag. Das Tatgeschehen ist für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt wird, der Antragsteller sei vom Verletzen beschimpft worden. Die Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist nicht notwendig (E. 3.3). | Antrag; Antragsteller; Urteil; Beschimpfung; Beschwerde; Beschimpft; Davos; Schimpfwörter; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachverhalt; Behörde; Recht; Willen; Wichser; Täter; Vorinstanz; Wörter; Polizei; Aussage; Verfahren; Worden; Richter; Inhaltlich; Wird; Kreisamt; Beschwerdeführer; Qualifikation; Prättigau/Davos; Vorfall |