Art. 177SCC from 2022
Art. 177
1 Any person who attacks the honour of another verbally, in writing, in pictures, through gestures or through acts of aggression shall be liable on complaint to a monetary penalty not exceeding 90 daily penalty units.200
2 If the insulted party has directly provoked the insult by improper behaviour, the court may dispense with imposing a penalty on the offender.
3 If there is an immediate response to the insult by way of a retaliatory insult or act of aggression, the court may dispense with imposing a penalty on either or both offenders.
200 Penalties revised by No II 1 para. 16 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2016/5 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), | Arbeit; Recht; Kündigung; Hinweis; Lehrperson; Beklagten; Hinweisen;Lehrpersonen; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Fristlos; Verfahren; Fristlose; Wichtigen; Klage; VerwG; Arbeitsverhältnis; VerwGE; Rechtlich; Gründen; Rudolph; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Hinweisen |
SG | OH 2016/1 | Entscheid Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 OHG. Anspruch auf längerfristige Hilfe in Form von Anwaltskosten. Anwaltskosten, die ihm Rahmen eines aufenthaltsrechtlichen Rekursverfahrens anfallen, nachdem das Opfer infolge von häuslicher Gewalt das Getrenntleben vor Ablauf von drei Jahren verlangte und deshalb das Aufenthaltsrecht verlor, sind nicht durch die Opferhilfe zu übernehmen. Es fehlt der adäquate Kausalzusammenhang (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2017, OH 2016/1). | Opfer; Rekurrentin; Aufenthalt; Hilfe; Opferhilfe; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Anwalt; Recht; Gewalt; Anwalts; Leistung; Häusliche; Kausalzusammenhang; Anwaltskosten; Adäquate; Verfahren; Gesuch; Rekurs; Ehemann; Längerfristige; Unmittelbar; DOMINIK; ZEHNTNER; Adäquaten; Juristische; Vorinstanz; Natürliche; Voraussetzung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 IV 308 (6P.232/2006) | Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9). | Rasse; Tatbestand; Rassen; Beschwerde; Opfer; Rassendiskriminierung; Beschwerdeführer; Gewalt; Äusserung; Gewalttätigkeit; Körperverletzung; Durchschnittliche; Unbefangene; Recht; Person; Unbefangenen; Durchschnittlichen; Ethnie; Recht; Rassistisch; Umstände; Menschenwürde; Tätlichkeit; Rassistische; Religion; Tätlichkeiten; Rasse; Erfüllt; Äusserungen |
131 IV 97 | Art. 177 und 28 StGB; Beschimpfung, Strafantrag. Das Tatgeschehen ist für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt wird, der Antragsteller sei vom Verletzen beschimpft worden. Die Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist nicht notwendig (E. 3.3). | Antrag; Antragsteller; Urteil; Beschimpfung; Beschwerde; Beschimpft; Davos; Schimpfwörter; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachverhalt; Behörde; Recht; Willen; Wichser; Täter; Vorinstanz; Wörter; Polizei; Aussage; Verfahren; Worden; Richter; Inhaltlich; Wird; Kreisamt; Beschwerdeführer; Qualifikation; Prättigau/Davos; Vorfall |