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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 177 LP de 2020

Art. 177 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 177

A. Conditions

1 Le créancier qui agit en vertu d’un effet de change ou d’un chèque peut, alors même que la créance est garantie par un gage, requérir la poursuite pour effets de change, lorsque le débiteur est sujet à la poursuite par voie de faillite.

2 Le créancier joint à sa réquisition l’effet de change ou le chèque.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 177 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1982.8Wechselbetreibung, KonkursfähigkeitKonkurs; Beschwerde; Wechselbetreibung; Betreibung; SchKG; Wechselschuldner; Konkursfähigkeit; Aufsichtsbehörde; Blumenstein; Urteil; Zahlungsbefehl; Einleitung; Löschung; Wechselschuldnerin; Zustellung; Erhoben; Schuldbetreibung; Schuldner; Konkurseröffnung; Vollziehen; Daraufhin; Tatsache; Tretene; Publikation; Kollektivgesellschaft; Wird; Vorgebracht; Grundriss
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Beschwerde; Zahlungsbefehls; Konkursdekret; Frist; Aufhebung; Angefochten; Rechtsvorschlag; Angefochtene; Konkursdekrets; Entscheid; Auffassung; Forderungstitel; Ehefrau; Zugestellt; Gläubiger; Angefochtenen; Konkursbegehren; Erhoben; Rechtsmittel; Stütze
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Glarus; Prüfung; SchKG; Verpflichtung; Wechselmässige; Bundesgericht; Vorgelegt; Erfordernisse; Auflage; Prüfen; Glarus-Riedern; Feststellung; Protest; Auffassung; Schuldner; Nichtzahlung; Wechsels; Vorlegungsfrist; Vorgelegte; Aussteller; Frage; Aufsichtsbehörde; Begehren
111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Cambiari; Cambiale; Titolo; Della; Cambiaria; Esecuzione; Tratta; Testo; Edizione; Trattario; Protesto; Edizione; Fallimenti; Esecuzioni; Vaglia; Documento; Cambiario; Creditori; Wechselbetreibung; L'Ufficio; Ditta; Delle; Lettre; Pagamento; Luogo; All'Ufficio; Esecutivo; Betreibungsbeamte; Invece; Precetto

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, Bauer, Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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