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Obligationenrecht (OR)

Art. 177 OR vom 2023

Art. 177 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 177

1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubi­ger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.

2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldüber­nah­me verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubi­ger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer be­freit.

III. Wirkung des Schuldner­wechsels
1. Nebenrechte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 177 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Klägerin; Beklagte; Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Dezember; Betreibung; Arbeitgeber; Januar; Zürich; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Stellt; Verzugszins; Leistung; Beiträge; Versicherung; Prämienbefreiung; Gewährt; Kosten; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Forderung; Bezahlen; Weiter; Arbeitnehmer
LU11 97 88 Art. 832 Abs. 2 und 834 ZGB; Art. 176, 177 und 183 OR. Ein rückkaufsberechtigter Käufer braucht das Grundstück nur mit jenen Lasten zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Vormerkung des Rückkaufsrechts im Grundbuch schon bestanden haben. Die Möglichkeit, eine nachträglich errichtete Grundpfandschuld zu übernehmen, statt den Kaufpreis bar zu bezahlen, stellt für den Käufer in der Regel eine Erleichterung dar. Wenn nachgehende Grundpfandrechte durch den Rückkaufspreis gedeckt sind, ist der Käufer in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (Bestätigung der Rechtsprechung).

über; Grundstück; Schuld; Rückkaufs; Kaufpreis; Grundbuch; Beklagten; Recht; Hypothekarschuld; Grundpfandverschreibung; Kommentar; Löschung; Käufer; Rückkaufsrecht; Zinsen; Schuldübernahme; Grundstücke; Vorinstanz; Gläubiger; Grundpfandrecht; Grundstückes; Regel; Kaufvertrag; übernehmen; Appellation; Privatrecht; Eigentumsübergang; Übernahme; Meier-Hayoz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Betreibung; Klagte; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Verzugszins; Leistung; Versicherung; Beiträge; Gewährt; Prämienbefreiung; Forderung; Klage; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Zahlung; Bezahlen; Invalidenversicherung; Berufliche; Höhe; Betrag; Gallen; Verbindung
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