1 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.65
2 Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.66
65 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
66 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180177 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Vorinstanz; Partei; Beweis; Schuld; Parteien; Sachverhalt; Glaubhaft; Beschwerdeverfahren; Vereinbarung; Gesuchstellers; SchKG; Entscheid; Unterzeichnung; Sachverhalts; Tatsache; Vorne; Behauptet; Furcht; Unrichtig; Schuldanerkennung; Rechtsöffnung; Verhandlung; Gericht |
ZH | RA180002 | Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) | Einzelrichter; Beschwerde; Einzelrichterin; Beweis; Beklagten; Partei; Ausstand; Gericht; Parteien; Ausstandsgesuch; Vorinstanz; Zeuge; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Beweisverhandlung; Verfügung; Beweisverfügung; Stellung; Befragung; Stellungnahme; Befangenheit; Protokoll; Anwalt; Zungsfragen; Ergänzung; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Arbeitsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 518 (5A_842/2015) | Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (E. 2.6). | Vereinbarung; Urteil; Partei; Tatsache; Eheschutz; Scheidungsverfahren; Tatsachen; Irrtum; Entscheid; Sachverhalt; Vorsorgliche; Massnahme; Beruhende; Parteien; Möglichkeiten; Verhältnisse; Scheidungsfolgen; Erwägungen; Unterhaltsregelung; Erwähnte; Regelung; Tragweite; Anpassung; Erhebliche; Berichtigung; Endgültig; Urteile; Veränderte; Ungewiss; Tatsachen |