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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 176SCC from 2021

Art. 176 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 176 K. Protection of the marital union / II. Court measures / 3. Suspension of joint household / b. Arrangements for living apart

b. Arrangements for living apart

1 If the suspension of the joint household is justified, at the request of one spouse the court will:

1.1
determine the maintenance paid to any children and the other spouse;
2.
issue directions on the use of the home and the household effects;
3.
order a separation of property where justified in the circumstances.

2 A spouse may also make such request if living together is impossible, in particular because the other spouse refuses to do so without good cause.

3 If the spouses have minor children, the court must take the necessary steps in accordance with the provisions governing the legal effects of the parent-child relationship.2


1 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
2 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 176 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD220006Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen ScheidungsverfahrenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Parteien; Berufung; Betreuung; Verfahren; Ferien; Urteil; Kinder; Nbarung; Ziffer; Woche; Geraden; Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Eltern; Scheidungsverfahren; Berufungskläger; Urteils; Rückwirkend; Inkl; Wochen; Familienzulage; Berufungsbeklagte; Freitag; Verfahrens; Vater; Betreuungsunterhalt
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Koste; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Partei; Berufung; Unterhalts; Parteien; Recht; Klägers; Monatlich; Kinder; Wohnkosten; Tigen; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Berücksichtigen; Phasen; Gungen; Über; Zahlungen; Nettoeinkommen; Vorinstanzliche; Hinweis; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 256_2§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 aGGStG (vor 1.1.2007 geltende Fassung). Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Trennung; Beschwerdeführer; Ehegatten; Selbstnutzung; GGStG; Trennungs; Veräusserte; Kinder; Erfüllt; Ehefrau; Bewohnt; Verkauf; Wohnung; Veräusserten; Gerichtlich; Wohnen; Eheliche; Voraussetzung; Familie; Grundstücks; Veräusserung; Trennungsvereinbarung; Regel; Steueraufschub; Gewohnt; Aufl
LUA 06 256_1§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Grundstück; Trennung; Ehegatten; Selbstnutzung; Beschwerdeführer; GGStG; Trennungs; Veräusserte; Kinder; Ehefrau; Erfüllt; Grundstücks; Familie; Wohnung; Voraussetzung; Bewohnt; Verkauf; Veräusserten; Gerichtlich; Wohnen; Eheliche; Regel; Veräusserung; Selbstbewohnen; Trennungsvereinbarung; Gewohnt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Eheliche; Lücke; Austrittsleistung; Lücken; Austrittsleistungen; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgliche; Gesprochen; Nacheheliche; änderung; Grundlage; Vorsorgeausgleich; Regelung; GRÜTTER; Gesetzeslücke; Urteil; Beschwerde; Unterhaltsbeiträge; Verbrauchsunterhalt
144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Beschwerde; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Beschwerdeführer; Unterhaltsschuldner; Existenzminimum; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Lebende; Ehelich; Recht; Beschwerdeführers; Grundsatz; Lebenden; Botschaft; Verheiratet; Alleinstehend; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulage; Existenzminimums; Eltern; Partner; Ehepaar; Konkurrenz; Unterhaltsschuldners

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Schuldig; Beschuldigte; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Protokoll; Strasse; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Recht; Explosion; Gericht; Person; Genugtuung; Opfers; Verfahren; Tötung; Körper; Gutachten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FankhauserKommentar zum ZGB2018
Rolf VetterliKommentar Scheidung2017
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