E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure pénale (CCP)

Art. 176 CCP de 2023

Art. 176 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 176

Refus injustifié de témoigner

1 Quiconque, sans droit, refuse de témoigner peut être puni d’une amende d’ordre et astreint à supporter les frais et les indemnités occasionnés par son refus.

2 Si la personne astreinte à témoigner s’obstine dans son refus, elle est à nouveau exhortée à déposer sous commination de la peine prévue à l’art. 292 CP67. En cas de nouveau refus, une procédure pénale est ouverte contre elle.

67 RS 311.0

>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 176 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
ZHUE140345NichtanhandnahmeBeschwerde; Schwerdegegner; Arbeit; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Arbeitszeit; Nichtanhandnahme; Rechtlich; Staatsanwaltschaft; Recht; Kanton; Bestimmungen; Gesundheit; Wirtschaft; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Aussagen; Verhalten; Untersuchung; Rechtlichen; Mutmasslichen; Kantons; Arbeitszeitüberschreitungen; Liegenden; Arbeitsgesetz
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 I 455Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2). Beschwerde; Polizei; Beschwerdeführer; Polizeibeamte; Klage; Anklagekammer; Polizeibeamten; Rechtlich; Untersuchung; Recht; Verletzung; Opfer; Beschwerdeführers; Urteil; Wirksame; Beamte; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Akten; Staat; Verletzungen; Kanton; Gallen; Recueil; Gericht; CourEDH; Anhaltung; Beamten
96 I 521Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden. Berufung; Rechtsmittel; Vorschuss; Kreisgericht; Kostenvorschuss; Gericht; Urteil; Partei; Oberwallis; Prozess; Bundesgericht; Gerichtskosten; Parteien; Zahlung; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde; Formalismus; Burgener; Vorschusses; Visp; Zahlungsfrist; Nichtleistung; Geleistet; Rechtssuchende; Höhe; Erblickt; Tarif; Berufungserklärung; Vorschusspflicht; Kanton
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz