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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 176 MStG vom 2023

Art. 176 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 176

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetz­buches302 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.303

1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 59 dieses Gesetzes verfolgt wird oder ver­urteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Voll­zug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Arti­kel 5961, 63 und 64 des Strafgesetzbuches entzieht.304

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestra­fung Umgang nehmen.

302 SR 311.0

303 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

304 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

Befreiung von Gefangenen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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