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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 176 BV vom 2020

Art. 176 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 176 Vorsitz

1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 508Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2). Recht; Rechtsmittel; Beschwerde; Focht; Angefochten; Schiedsspruch; Schiedsgericht; Zwischenentscheid; Endentscheid; Bundesgericht; Anfechtung; Verfahren; Staatsrechtliche; Kantonale; Rechtsmittelentscheid; Altrechtliche; Urteil; Schiedsgerichts; Angefochtene; Selbständig; Erwägungen; Kantonalrechtlich; Limited; Materielle; Ergangen; Rechtsmittelordnung; POUDRET; Anfechtbar; Schweiz
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