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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 175 ZPO vom 2022

Art. 175 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 175

Zeugnis einer sachverständigen Person

Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170024ForderungBerufung; Partei; Mängel; Gutachten; Recht; Klage; Vorinstanz; Gerichtlich; Gerichtliche; Beweis; Vertrag; Urteil; Beklagten; Erwerbende; Hinweis; Verfahren; Zeuge; Vorinstanzliche; Veräussernde; Berufungsantwort; Angefochtene; Klägern; Vorinstanzlichen; Garantiefrist; Klageschrift; Antrag; Parteien
ZHPP160037Forderung (Ausstand)Beschwerde; Bezirksrichter; Ausstand; Partei; Urteil; Parteien; Beweis; Stellung; Klägers; Sgesuch; Vergleich; Ausstandsgesuch; Gericht; Stellungnahme; Recht; Entscheid; Einzelrichter; Verfahren; Hinwil; Bezirksgericht; Klage; Beklagten; Ausstandsgr; Vergleichsgespräche; Anwalt; Zeugen; Teilklage; Richter
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