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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 175 CPP dal 2023

Art. 175 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 175

Esercizio della facoltà di non deporre

1 Il testimone può in ogni tempo opporre la sua facoltà di non deporre o revocare la rinuncia alla stessa.

2 Le deposizioni rilasciate da un testimone dopo essere stato informato della facoltà di non deporre possono essere utilizzate come prove anche se in seguito il testimone oppone tale facoltà o revoca la rinuncia alla stessa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120472Gefährdung des Lebens etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verteidigung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Gericht; Verletzungen; Geschädigten; Gewalt; Würgen; Gefährdung; Untersuchung; Busse; Lebensgefahr; Institut; Staatsanwaltschaft; Ergänzungsgutachten; Aussagen
ZHUD120002Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / OrdnungsbusseBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Beschwerdeführerin; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Bestraft; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; Prozessordnung; Berufen; …organisation; Ordnungsbusse; Vernehmen; Beschwerdeinstanz; Kantons; Akten; Behörde; Person; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Entschädigung; Prozessordnung; Meyer; Zeugen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.33 (AG.2017.462)mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Gericht; Urteil; Verfahren; Recht; Schuldig; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Körperverletzung; Beschuldigte; Mehrfache; Gerichts; Über; Basel; Tätlichkeiten; Verfahrens; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Konfrontation; Einfache; Anspruch; Polizei; Zeuge; Vorliegende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess
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