1 Il testimone può in ogni tempo opporre la sua facoltà di non deporre o revocare la rinuncia alla stessa.
2 Le deposizioni rilasciate da un testimone dopo essere stato informato della facoltà di non deporre possono essere utilizzate come prove anche se in seguito il testimone oppone tale facoltà o revoca la rinuncia alla stessa.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120472 | Gefährdung des Lebens etc. und Rückversetzung | Schuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verteidigung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Gericht; Verletzungen; Geschädigten; Gewalt; Würgen; Gefährdung; Untersuchung; Busse; Lebensgefahr; Institut; Staatsanwaltschaft; Ergänzungsgutachten; Aussagen |
ZH | UD120002 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Beschwerdeführerin; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Bestraft; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; Prozessordnung; Berufen; …organisation; Ordnungsbusse; Vernehmen; Beschwerdeinstanz; Kantons; Akten; Behörde; Person; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Entschädigung; Prozessordnung; Meyer; Zeugen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.33 (AG.2017.462) | mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind) | Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Gericht; Urteil; Verfahren; Recht; Schuldig; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Körperverletzung; Beschuldigte; Mehrfache; Gerichts; Über; Basel; Tätlichkeiten; Verfahrens; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Konfrontation; Einfache; Anspruch; Polizei; Zeuge; Vorliegende |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess |