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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 175 StPO vom 2023

Art. 175 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 175

Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.

2 Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungs­recht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120472Gefährdung des Lebens etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verteidigung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Gericht; Verletzungen; Geschädigten; Gewalt; Würgen; Gefährdung; Untersuchung; Busse; Lebensgefahr; Institut; Staatsanwaltschaft; Ergänzungsgutachten; Aussagen
ZHUD120002Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / OrdnungsbusseBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Beschwerdeführerin; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Bestraft; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; Prozessordnung; Berufen; …organisation; Ordnungsbusse; Vernehmen; Beschwerdeinstanz; Kantons; Akten; Behörde; Person; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Entschädigung; Prozessordnung; Meyer; Zeugen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.33 (AG.2017.462)mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Gericht; Urteil; Verfahren; Recht; Schuldig; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Körperverletzung; Beschuldigte; Mehrfache; Gerichts; Über; Basel; Tätlichkeiten; Verfahrens; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Konfrontation; Einfache; Anspruch; Polizei; Zeuge; Vorliegende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess
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