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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Der Art. 175 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 175 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120472Gefährdung des Lebens etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verteidigung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Gericht; Verletzungen; Geschädigten; Gewalt; Würgen; Gefährdung; Untersuchung; Busse; Lebensgefahr; Institut; Staatsanwaltschaft; Ergänzungsgutachten; Aussagen
ZHUD120002Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / OrdnungsbusseBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Beschwerdeführerin; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Bestraft; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; Prozessordnung; Berufen; …organisation; Ordnungsbusse; Vernehmen; Beschwerdeinstanz; Kantons; Akten; Behörde; Person; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Entschädigung; Prozessordnung; Meyer; Zeugen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.33 (AG.2017.462)mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Gericht; Urteil; Verfahren; Recht; Schuldig; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Körperverletzung; Beschuldigte; Mehrfache; Gerichts; Über; Basel; Tätlichkeiten; Verfahrens; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Konfrontation; Einfache; Anspruch; Polizei; Zeuge; Vorliegende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess
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