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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 175 CPS dal 2023

Art. 175 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 175

1 Quando la diffamazione o la calunnia sia diretta contro una persona defunta o dichiarata scomparsa, il diritto di querela spetta ai congiunti di questa persona.

2 Non sarà pronunciata pena, se al momento del fatto sono trascorsi più di trent’anni dalla morte o dalla dichiarazione di scomparsa.

Disposizione comune >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 86 (2C_664/2008)Art. 58, 175 und 181 DBG; Festsetzung der einer juristischen Person auferlegten Busse wegen Steuerhinterziehung. Wenn eine Aktiengesellschaft auf ihrem Betriebskonto betriebsfremden Aufwand verbucht, verringert sie unberechtigterweise ihre Steuerbelastung (E. 3). Art. 181 DBG setzt voraus, dass ein Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt (E. 4.1 und 4.2). Der Begriff der Fahrlässigkeit in Art. 175 DBG ist identisch mit demjenigen in Art. 12 StGB (E. 4.3). Die der juristischen Person auferlegte Busse wegen Steuerhinterziehung wird bemessen nach der Höhe des Verschuldens der Organe und entsprechend der wirtschaftlichen Situation der juristischen Person, zu deren Gunsten die Hinterziehung stattgefunden hat (E. 4.4). Personne; Fiscal; Direct; Fédéral; Impôt; Fiscale; Tribunal; Droit; Morale; Recourante; Faute; Comme; D'une; Soustraction; Canton; Administratif; Organe; été; Organes; L'impôt; Compte; Charge; Négligence; Celle; L'amende; Cantonal; Commis; Cit; Décembre; Société
118 IV 153Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend (E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5). Frick; Beschwerde; Wilhelm; Beschwerdeführer; Primärquelle; Äusserung; Brändli; Dokumentation; Putschplanung; Urteil; Recht; Historiker; Verwickelt; Landesverräterische; Verstorbenen; Brief; Vorwurf; Wissenschaftlich; Historisch; Inkriminierte; Ehrverletzend; Wissenschaftliche; Äusserungen; Sorgfalt; Entlastung; Zusammenhang; Wissenschaft; Putschplanungen; Person
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